Abgesichert fürs Alter: Worauf Selbstständige achten sollten
Gut vorsorgen für den Lebensabend
Wer sich hauptberuflich selbstständig macht, sollte an den Aufbau einer Altersversorgung denken und rechtzeitig damit beginnen, um der Altersarmut vorzubeugen. Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen pflichtversicherten Selbstständigen, Freiberuflern in Kammerberufen, freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Antrag pflichtversicherten Selbstständigen.
Pflichtversicherte Selbstständige
In einigen Berufen sind Selbstständige verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen und sich so abzusichern. Dazu zählen beispielsweise
- Handwerker*innen
- Hebammen
- Lehrer*innen
- Erzieher*innen
- Pflegekräfte
In Paragraph 2 Sozialgesetzbuch VI ist aufgelistet, in welchen Berufen Selbstständige versicherungspflichtig sind. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, beispielsweise, wenn ein Selbstständiger sozialversicherungspflichtige Beschäftigte hat. Fragen Sie im Zweifel in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung nach.
Pflichtversicherte Selbstständige zahlen in der Regel 18,6% ihres Einkommens in die Rentenversicherung ein. Der Betrag ergibt aber eines Tages nur eine geringe Rente. „Die Absicherung der pflichtversicherten Selbstständigen ist oftmals nur unzureichend, denn der Regelbeitrag führt häufig nur zu einer Rente in Höhe von 900 Euro“, sagt Sally Peters vom Institut für Finanzdienstleistungen in Hamburg.
Hinweis: Um im Rentenalter finanziell gut über die Runde zu kommen, ist es wichtig, für weitere Rücklagen zu sorgen, beispielsweise durch ETFs.
Freiberufler in Kammerberufen
Wer als Freiberufler*innen in sogenannten Kammerberufen arbeitet, ist dort pflichtversichert. Zu Freiberuflern in Kammerberufen gehören
- Ärzt*innenApotheker*innen
- Architekt*innen
- Rechtsanwält*innen
„Angehörige dieser Berufe zahlen einkommensabhängige Pflichtbeiträge und bauen damit über die Jahre in der Regel auskömmliche Altersrenten auf“, erklärt Peters.
Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
Mit Abstand mehr Selbstständige müssen sich freiwillig versichern. Sie können ihre Vorsorge frei gestalten oder freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Wer sich für Letzteres entscheidet, kann nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung die Höhe der Beiträge selbst festlegen und jederzeit verändern. „Auch die Anzahl der Monate, in denen freiwillige Beiträge gezahlt werden, ist frei wählbar“, heißt es auf der Website der Rentenversicherung.
Höhe der Beiträge: Derzeit besteht die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zwischen 83,70 Euro und 1.320,60 Euro pro Monat zu zahlen. Der Mindestbeitrag entspricht 18,6% eines monatlichen Bruttoeinkommens von 450 Euro. Möglich ist auch, höhere Beiträge zu entrichten. Sie dürfen aber ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei einem Bruttoeinkommen in Höhe von 7.100 Euro (West) oder 6.700 Euro (Ost) pro Monat (2021).
2022 ändert sich die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Sie steigt im Osten auf 6.750 Euro pro Monat und sinkt im Westen auf 7.050 Euro im Monat. Das bedeutet, dass der freiwillige Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung 2022 maximal bei 1.311,30 Euro liegen darf.
Hinweis: Sorgen Sie unbedingt noch anderweitig fürs Alter vor!
Auf Antrag pflichtversicherte Selbstständige
Innerhalb von fünf Jahren nach dem Jahr ihrer Existenzgründung können Selbstständige die Pflichtversicherung in der Rentenversicherung beantragen. Die Vorteile sind:
- Beitragszeiten zählen ohne Einschränkungen für eine Frührente.
- Man sichert sich Ansprüche auf eine Rehabilitation oder eine Erwerbsminderungsrente.
- Pflichtversicherte Selbstständige erhalten für ihre Riester-Rente staatliche Zulagen.
- Im Todesfall bekommen Angehörige Witwen- oder Witwerrente beziehungsweise Halb- oder Vollwaisenrente.
Die Höhe der Beiträge orientiert sich meist am sogenannten Regelbeitrag. Er liegt im Westen bei monatlich 611,94 Euro (Wert gilt für 2021 und 2022). Im Osten beträgt der Regelbeitrag 579,39 Euro (2021; ab 2022: 585,90). Existenzgründer*innen zahlen im Jahr der Gründung sowie in den drei folgenden Kalenderjahren nur den halben Regelbeitrag.
Wichtig: Wer einmal zur Versicherungspflicht Ja gesagt hat, kann sie nicht wieder kündigen. Erst mit Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit endet sie.
Rürup-Rente – ebenfalls eine Option für Selbstständige
Als Selbstständige oder Selbstständiger sind Sie in der Deutschen Rentenversicherung nicht pflichtversichert und wollen sich dort auch nicht freiwillig versichern? Dann kann ein Rürup-Vertrag für Sie eine Option sein. Solche Verträge gibt es meist in Form einer klassischen oder fondsgebundenen Rentenversicherung. Die Höhe der Rente, die Sie eines Tages bekommen, hängt von den eingezahlten Beiträgen ab.
Gut zu wissen: Einen Rürup-Vertrag können Selbstständige anstelle von Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung wählen. Ein Rürup-Vertrag kann Ihnen aber auch zusätzliches Geld im Rentenalter bringen. Bei der Rürup-Rente gibt es zudem die Möglichkeit, deutlich höhere Beiträge einzuzahlen als bei der gesetzlichen Rentenversicherung und damit die künftige Rente aufzubessern.
Steuererleichterungen bei Rürup-Rente in der Ansparphase
Die Rürup-Rente gilt als Basisrente, die der Staat fördert. Und zwar in Form von Steuererleichterungen in der Ansparphase. Dafür zahlen Sie im Ruhestand Steuern auf die ausgezahlte Rente.
Konkret bedeutet das: Sparer*innen haben im Jahr 2021 die Möglichkeit, Beiträge in Höhe von 25.786,60 Euro als Altersvorsorgeaufwendungen in der Steuererklärung geltend zu machen. Von dieser Summe erkennt der Fiskus 2021 insgesamt 92% an. Der absetzbare Anteil klettert jährlich um zwei Prozentpunkte, bis auf 100% im Jahr 2025.
Im Rentenalter müssen Rürup-Sparer*innen das Geld, das sie aus ihrem Vertrag bekommen, nach ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Die Höhe des Anteils der Rente, den sie versteuern müssen, hängt davon ab, in welchem Jahr sie in Rente gehen. Ist dies im Jahr 2021, beträgt der zu besteuernde Anteil der Rürup-Rente 81%, die restlichen 19% sind steuerfrei.
Hinweis: In den kommenden Jahren steigt der zu besteuernde Anteil für Rürup-Renten. Wer 2040 oder später in Rente geht, ist verpflichtet, die gesamte Rürup-Rente zu versteuern.