Wichtige Steueränderungen ab 2025
Wo Steuerzahlende sparen können
Die Lohnsteueränderungen 2025 bringen spürbare Erleichterungen für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Grundfreibetrag, also das jährliche Einkommen, bis zu dem keine Steuer zu zahlen ist, wird um 312 Euro auf 12.096 Euro angehoben. Die Erhöhung des Grundfreibetrags hat der Bundesrat mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums beschlossen.
Berufstätige profitieren zudem von einer Anpassung der Einkommenssteuertarife. Die sogenannte kalte Progression wird ausgeglichen, sodass Gehaltserhöhungen nicht durch überproportional steigende Steuern aufgezehrt werden, wenn ihr Anstieg nur die höheren Preise ausgleicht. Dies bedeutet: Wer mehr verdient, behält auch tatsächlich mehr Netto vom Brutto. Um das zu abzusichern, werden die Eckwerte des progressiv verlaufenden Tarifs, bei dem der Steuersatz mit der Höhe des Einkommens steigt, um eine Prozentzahl in der Größenordnung der Inflationsrate angehoben.
Das Bundesfinanzministerium schreibt dazu auf seiner Homepage: „Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression werden (…) die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent (zwölf Monate später nochmals um zwei Prozent) nach rechts verschoben.“ Ausgenommen wird von der Tarifverschiebung nur der Wert, von dem an die sogenannte Reichensteuer greift (277.826 Euro).
Neue Regelungen für Familien und Alleinerziehende
Auch Familien profitieren von Leistungsverbesserungen. Eine bedeutende Neuerung betrifft die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Eltern können nun einen höheren Anteil der Aufwendungen für Kindergarten, Hort oder Tagesbetreuung geltend machen. Bislang konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ab 2025 wird die Begrenzung auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4.800 Euro je Kind erhöht.
Das Kindergeld steigt zudem um fünf Euro auf 255 Euro monatlich. Rückwirkend zum 1. Januar 2024 wurde der Kinderfreibetrag um 228 Euro auf 6.612 Euro erhöht. Die Entlastung für Eltern erfolgt entweder über das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag – beides gleichzeitig ist nicht möglich.
Die gute Nachricht: Eltern müssen nicht selbst berechnen, welche Variante für sie vorteilhafter ist. Das Finanzamt übernimmt diese sogenannte Günstigerprüfung automatisch bei der Bearbeitung der Steuererklärung. Stellt sich dabei heraus, dass der Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist als das bereits ausgezahlte Kindergeld, wird die Differenz im Rahmen der Steuerveranlagung berücksichtigt.
Die Entlastung Alleinerziehender wurde ebenfalls ausgeweitet. Der Entlastungsbetrag wurde nicht nur erhöht, sondern auch die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme wurden vereinfacht.
Bei Unterhaltszahlungen gibt es neue Kontrollmechanismen. Die Finanzbehörden führen verstärkt automatische Überprüfungen durch, um die korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen. Dies betrifft sowohl Unterhaltszahlende als auch Unterhaltsempfangende. Wichtig ist dabei die vollständige Dokumentation aller Zahlungen.
Änderungen bei Immobilien und erneuerbaren Energien
Die Grundsteuer erfährt in diesem Jahr wichtige Anpassungen. Die grundsätzlichen Faktoren (Grundstückswert, Grundsteuermesszahl und Hebesatz), mit denen die Grundsteuerhöhe berechnet wird, ändern sich zwar nicht. Der Grundstückswert wird allerdings anders ermittelt als bisher. Für den neuen Grundstückswert fließt zum einen der Bodenrichtwert ein, der den aktuellen Wert des Grundstücks widerspiegelt. Zum anderen wird eine durchschnittliche Nettokaltmiete berücksichtigt, die auf statistischen Erhebungen basiert. Diese beiden Werte bilden zusammen die Grundlage für die neue Berechnung.
Der Eigentümerverband Haus & Grund betont: „Diese Berechnung gilt nur für die Bundesländer, die das Bundesmodell für sich übernehmen. Doch das sind nicht alle. Einige Bundesländer haben die Regelung entsprechend angepasst – es ist also nicht einheitlich und hängt davon ab, in welchem Bundesland das zu berechnende Eigentum liegt.“
Erfreuliche Nachrichten gibt es für Menschen, die in erneuerbare Energien investieren möchten. Die Photovoltaikanlagen-Steuererleichterung wurde ausgeweitet. Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei Gebäuden mit mehreren Wohn- oder Gewerbeeinheiten nur 15 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Sonstige wichtige Neuerungen
Bei der Erbschaftsteuer wird die Versteuerung von kleineren und mittleren Erbschaften vereinfacht. Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag wird von 10.300 Euro wird auf 15.000 Euro angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten (Beerdigungskosten) einzeln nachzuweisen.
Eine interessante Änderung betrifft auch die steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen der Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten. Beitragserstattungen mindern die steuerlich abzugsfähigen Versicherungsbeiträge und wirken somit steuererhöhend. Bonusleistungen gelten zukünftig bis zu einer Höhe von 150 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung, sind im Ergebnis damit bis zu diesem Betrag steuerfrei.