Kein leichtes Spiel für Steuerbetrüger

So findet der Fiskus sie

Finanzwissen 4 min Lesedauer 18.02.2025

Die Zahl ist gigantisch: Schätzungen der University of London aus dem Jahr 2019 zufolge entgehen dem Fiskus in Deutschland pro Jahr rund 125 Milliarden Euro durch Schwarzarbeit und Steuerbetrug.  Dem sehen die Behörden freilich nicht tatenlos zu. Das Finanzamt versucht daher auch mittels Kontoabfragen den Steuersündern auf die Spur zu kommen.

Übrigens: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Steuerbetrügern droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Verankert ist dies in der Abgabenordnung (AO; Paragraph 370).

So laufen Kontoabfragen ab

Laut Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) ist die Zahl der behördlichen Kontenabfragen in den letzten Jahren rapide gestiegen. Waren es 2010 noch 58.000 behördliche Kontenabfragen, stieg deren Zahl im Jahr 2023 auf exakt 1.142.926 Behördenabfragen – darunter ca. 294.000 von den Finanzämtern. „Das Finanzamt kann eine Kontoabfrage veranlassen, wenn Steuerpflichtige keine hinreichenden oder plausiblen Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen machen können oder wollen und der Verdacht auf eine Steuerstraftat besteht“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e.V.

  • So ist das Prozedere: Zunächst fordert das Finanzamt im Rahmen eines Steuerermittlungsverfahrens dazu auf, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bleibt dies aus, führt das Bundeszentralamt für Steuern im Auftrag des jeweiligen Finanzamtes oder der Steuerfahndung einen Kontenabruf durch.

Wichtig zu wissen: Über die Kontoabfrage ist es nur möglich zu erfahren, bei welchen Geldinstituten Steuerpflichtige Konten oder Depots haben. An Informationen über den Kontostand oder die Kontobewegungen gelangt das Finanzamt zunächst nicht. Um den Kontostand zu erfahren, muss der Fiskus sich in einem weiteren Schritt an das jeweilige Geldinstitut wenden. Lässt sich der daraufhin angegebene Betrag nicht mit den in der Steuererklärung gemachten Einkünften in Einklang bringen, stellt das Finanzamt weitere Nachfragen.

Über Betriebsprüfung kann es Hinweise auf Steuerhinterziehung geben

Steuerbetrügern kann das Finanzamt auch über den Weg einer Betriebsprüfung auf die Schliche kommen. In regelmäßigen Abständen nehmen sich Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer die Bücher und Konten eines Unternehmens vor. Dabei prüfen sie neben Einnahmen und Ausgaben auch Löhne und Gehälter.

„Dabei kann zum Beispiel auffallen, dass eine Arbeitnehmerin einen Dienstwagen von ihrem Arbeitgeber gestellt bekommen hat, der auch privat genutzt werden darf, der Arbeitgeber diesen aber nicht etwa mit der sogenannten Ein-Prozent-Methode versteuert hat“, so Nöll. Ein weiteres Beispiel für Steuerhinterziehung: „Die Betriebsprüfung ergibt, dass eine Firma Beschäftigten sämtliche Reisekosten erstattet hat, der Beschäftigte macht dennoch die Reisekosten als Werbekosten in der Steuererklärung geltend“, sagt Nöll.

Wie das Finanzamt sonst noch an Informationen kommt:

Sozialversicherungsangaben: Weil bei Beschäftigten der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt sowie Sozialversicherungsbeiträge unmittelbar ans Finanzamt meldet, fallen Falschangaben in der Steuererklärung sofort auf. Auch über Leistungen wie Arbeitslosen, Kranken-, Eltern- und Kurzarbeitergeld ist das Finanzamt informiert. Gleiches gilt für die Höhe der gesetzlichen oder privaten Rente oder Beiträge für Riester- und Rürup-Rentenverträge. Steuerpflichtige sollten also Sozialversicherungsbeiträge nicht höher angeben als sie tatsächlich waren.

Hinweisgeberinnen/Whistleblower: Mitunter sind es anonyme Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber, über die das Finanzamt Informationen über Steuerbetrügende erhält. Nicht selten handelt es sich dabei um verlassene Ehefrauen/Ehemänner oder entlassene Mitarbeiter. In Baden-Württemberg ist das über ein digitales Hinweisgeberportal für Steuerbetrug möglich. Ähnliche Portale soll es bald auch in anderen Ländern geben.

Notarinnen und Notare: „Notare stehen in der Pflicht, dem Finanzamt innerhalb von 14 Tagen sämtliche Immobiliengeschäfte, also Ver- und Ankauf mitzuteilen“, so Nöll. Auch die Namen und Anschriften der beteiligten Personen zählen dazu – denn auf diese Geschäfte sind Steuer zu zahlen, regelmäßig Grunderwerbsteuer, gegebenenfalls auch Erbschaft- oder Spekulationssteuer.

Konteninformationsaustausch: Oftmals parken Steuerpflichtige Geld im Ausland, um es so vor dem Finanzamt in Deutschland „zu verstecken“. Doch das wird immer schwieriger, denn Deutschland hat nach Angaben des Bundesfinanzministeriums mit einer Vielzahl von Ländern einen automatischen Konteninformationsaustausch

Digitale Plattformen: Auch digitale Plattformen wie etwa Ebay oder Airbnb tauschen mit dem Finanzamt einmal im Jahr Transaktionsdaten aus. Gewinne, die Steuerpflichtige über digitale Plattformen erzielen, sind in der Steuererklärung anzugeben. „Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn sie unter einem Gesamtbetrag von 1.000 Euro pro Jahr liegen“, sagt Nöll.

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