Es ist Zeit für die Steuererklärung 2022
Ausgaben absetzen, Geld zurückbekommen
Steuererhöhungen wegen Corona? Diese Befürchtung war im Sommer 2021 weit verbreitet, wie eine Umfrage der R+V-Versicherung zeigte. Doch es kam anders. Zwar prägte die Pandemie auch noch das Jahr 2022, aber Steuererhöhungen gab es deswegen nicht – ganz im Gegenteil.
Steuererklärung 2022 – wer sie machen muss
Längst nicht alle Bundesbürger*innen steht in der Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Wer dies tun muss, hat dafür Zeit bis einschließlich zum 2. Oktober 2023. Lassen Sie sich von eine*r Steuerberater*in oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen, verlängert sich die Abgabefrist für 2022 bis zum 31. Juli 2024. Liefern Sie dann Ihre Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, droht ein Verspätungszuschlag.
Verpflichtet zur Abgabe sind unter anderem
- alle, die neben dem Arbeitslohn Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt haben – etwa durch eine Nebentätigkeit oder Mieteinnahmen
- alle, die Lohnersatzleistungen wie etwa Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld von über 410 Euro erhalten haben
- alle, die mehrere Arbeitgeber nebeneinander hatten oder einen Freibetrag beantragt haben und deren Jahres-Arbeitslohn 13.150 Euro – bei zusammenveranlagten Ehegatten: 24.950 Euro – überstieg
- Ehegatten, die beide Arbeitslohn bezogen haben und von denen eine*r in Steuerklasse V oder III ist – oder wenn sich das Paar für das sogenannte Faktorverfahren (Steuerklasse IV/Faktor) entschieden hat
- alle, die Steuerklasse VI haben
- alle, deren Ehe durch Tod oder Scheidung endete
- alle, die von einem Arbeitgeber eine Abfindung erhalten haben
Auch für jene, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, kann sich eine Steuererklärung lohnen: Im Schnitt bekommen Steuerpflichtige, ob sie nun abgeben müssen oder nicht, laut Statistischem Bundesamt 1.072 Euro erstattet.
So hoch ist der Grundfreibetrag 2022
Der Steuergrundfreibetrag für 2022 beträgt 10.347 Euro, das ist ein Plus von 603 Euro im Vergleich zum Vorjahr. Konkret heißt das: Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen unter 10.347 Euro im Jahr, sind darauf keine Steuern fällig.
Achtung, Lohnsteuersenkung: Für alle, die mehr verdienen, bleibt das Einkommen bis zum Grundfreibetrag steuerfrei. Dieser wird bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das kommt einer Lohnsteuersenkung gleich, denn es wird weniger Lohnsteuer vom Lohn abgezogen.
Einkommensteuer 2022 – was sich ändert:
- für Alleinerziehende: Für sie gibt es einen besonderen Freibetrag bei der Lohn- und Einkommensteuer. Den Entlastungsbetrag hatte der Gesetzgeber wegen der Pandemie bereits für die Jahre 2020 und 2021 von ursprünglich 1.908 Euro auf 4.008 Euro jährlich mehr als verdoppelt. Dieser Betrag gilt ab dem Jahr 2022 unbefristet.
- für Immobilienbesitzer*innen: Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 sind die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer Bruttonennleistung von 30 Kilowattpeak (kwp) steuerbefreit. „Für solche Anlagen ist es nicht mehr nötig, den Gewinn zu ermitteln und Angaben in der Einkommensteuererklärung zu machen“, sagt Jana Bauer vom BVL Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. in Berlin.
In welchen Bereichen es sonst noch Steuersenkungen gibt
- Entfernungspauschale: Ab dem 21. Kilometer gibt es für Pendler*innen jetzt 38 Cent statt 35 Cent – und zwar unabhängig davon, ob Sie mit Rad, Pkw, Bus oder Bahn unterwegs zu Ihrem Arbeitsplatz waren. Für die ersten 20 Kilometer gelten weiterhin 30 Cent pro Entfernungskilometer.
- Arbeitnehmerpauschbetrag: Er steigt um 200 Euro auf 1.200 Euro. Das bedeutet, dass Beschäftigte ihre Werbungskosten bei der Steuererklärung 2022 ohne Belege pauschal in Höhe von 1.200 Euro geltend machen können.
Über Werbungskosten zu viel gezahlte Steuern zurückholen
Vor allem über die Werbungskosten ist es Arbeitnehmer*innen möglich, zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen. Bei Beschäftigten zieht der Fiskus den Arbeitnehmerpauschbetrag vom zu versteuernden Einkommen ab. Auf diese 1.200 Euro fallen keine Steuern an.
Oft liegen aber die Werbungskosten weitaus höher. Bedenken Sie: Allein an Fahrtkosten kommt oft einiges zusammen. Wer etwa jeden Tag 18 Kilometer zur Firma fährt, kann für jeden Kilometer der einfachen Strecke 30 Cent pro Kilometer geltend machen. Bei 230 Tagen im Jahr belaufen sich die Fahrtkosten auf 1.242 Euro (18 x 30 x 230).
Das können Sie sonst noch unter Werbungskosten geltend machen:
- Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie einen PC und Büromaterialien
- Beiträge zu Berufsverbänden
- Fortbildungskosten, sofern der Arbeitgeber dafür nicht aufkam.
Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, ein häusliches Arbeitszimmer abzusetzen. Das können Sie kostenmäßig unbeschränkt tun, wenn Sie von Ihrem Arbeitszimmer aus den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit ausüben. Maximal 1.250 Euro können Sie geltend machen, falls es Ihrem Arbeitgeber nicht möglich war, Ihnen einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Wer kein häusliches Arbeitszimmer nachweisen kann, kann alternativ die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen. Für jeden Tag, an dem Sie ausschließlich von daheim aus tätig waren, können Sie 5 Euro ansetzen – höchstens aber für 120 Tage. Das ergibt einen Betrag von 600 Euro.