Es ist Zeit für die Steuererklärung 2024

Änderungen und Fristen

Steuern 5 min Lesedauer 15.04.2025
Steuererklärung 2024

Die Steuererklärung ist ein jährliches Ritual, das viele Menschen vor Herausforderungen stellt. Doch mit der richtigen Vorbereitung und ein paar hilfreichen Tipps kann der Prozess deutlich einfacher und sogar interessant werden. Es ist ratsam, sich frühzeitig mit den notwendigen Formularen und Belegen vertraut zu machen, um die Abgabe fristgerecht und korrekt zu erledigen.

Steuererklärung 2024 – wer sie machen muss

Längst nicht alle Bundesbürgerinnen und Bundesbürger stehen in der Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben. Die reguläre Abgabefrist für alle, die eine Steuererklärung abgeben müssen, ist der 31. Juli 2025. Lassen Sie sich von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen, verlängert sich die Abgabefrist für 2024 bis zum 30. April 2026. Liefern Sie dann Ihre Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, droht ein Verspätungszuschlag.

Verpflichtet zur Abgabe sind unter anderem

  • alle, die neben dem Arbeitslohn Einkünfte von mehr als 410 Euro erzielt haben – etwa durch eine Nebentätigkeit oder Mieteinnahmen
  • alle, die Lohnersatzleistungen wie etwa Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld von über 410 Euro erhalten haben
  • alle, die mehrere Arbeitgeber nebeneinander hatten oder einen Freibetrag beantragt haben und deren Jahres-Arbeitslohn 13.150 Euro – bei zusammenveranlagten Ehegatten: 24.950 Euro – überstieg
  • Ehegatten, die beide Arbeitslohn bezogen haben und von denen eine*r in Steuerklasse V oder III ist – oder wenn sich das Paar für das sogenannte Faktorverfahren (Steuerklasse IV/Faktor) entschieden hat
  • Rentnerinnen und Rentner, deren Einkünfte den Grundfreibetrag von 11.784 Euro überstieg
  • alle, deren Ehe durch Tod oder Scheidung endete
  • alle, die von einem Arbeitgeber eine Abfindung erhalten haben

Auch für jene, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, kann sich eine Steuererklärung lohnen: Im Schnitt bekommen Steuerpflichtige, ob sie nun abgeben müssen oder nicht, laut Statistischem Bundesamt 1.063 Euro erstattet.

 

So hoch ist der Grundfreibetrag 2024

Der Steuergrundfreibetrag für 2024 beträgt 11.784 Euro, das ist ein Plus von 876 Euro im Vergleich zum Vorjahr. Konkret heißt das: Liegt Ihr zu versteuerndes Einkommen unter 11.784 Euro im Jahr, sind darauf keine Steuern fällig.

Achtung, Lohnsteuersenkung: Für alle, die mehr verdienen, bleibt das Einkommen bis zum Grundfreibetrag steuerfrei. Dieser wird bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das kommt einer Lohnsteuersenkung gleich, denn es wird weniger Lohnsteuer vom Lohn abgezogen.

Einkommensteuer 2024 – was sich ändert:

  • für Alleinerziehende: Für sie gibt es einen besonderen Freibetrag bei der Lohn- und Einkommensteuer. Den Entlastungsbetrag können Alleinerziehende in der "Anlage Kind" beantragen. Seit 2023 beträgt dieser 4.260 Euro. Hinzu kommt für jedes weitere Kind 240 Euro.
  • für Immobilienbesitzer*innen: Der Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer Bruttonennleistung von 30 Kilowattpeak (kwp) sind von der Einkommensteuer befreit. „Für solche Anlagen ist es nicht mehr nötig, den Gewinn zu ermitteln und Angaben in der Einkommensteuererklärung zu machen“, sagt Jana Bauer vom BVL Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. in Berlin.

In welchen Bereichen es sonst noch Steuersenkungen gibt

  • Entfernungspauschale: Ab dem 21. Kilometer gibt es für Pendler*innen 38 Cent statt 35 Cent – und zwar unabhängig davon, ob Sie mit Rad, Pkw, Bus oder Bahn unterwegs zu Ihrem Arbeitsplatz waren. Für die ersten 20 Kilometer gelten weiterhin 30 Cent pro Entfernungskilometer. Laut des Koalitionsvertrags von CDU/CSU vom 9. April 2025 sollen es ab 2026 generell 38 Cent Pendlerpauschale sein.
  • Arbeitnehmerpauschbetrag: Dieser Pauschbetrag zählt zu den Werbungskosten. Zum 1. Januar 2024 wurde er von 1.200 Euro auf 1.230 Euro angehoben. Das bedeutet, dass Beschäftigte ihre Werbungskosten bei der Steuererklärung 2024 ohne Belege pauschal in Höhe von 1.230 Euro geltend machen können.

Über Werbungskosten zu viel gezahlte Steuern zurückholen

Vor allem über die Werbungskosten ist es Arbeitnehmer*innen möglich, zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen. Bei Beschäftigten zieht der Fiskus den Arbeitnehmerpauschbetrag vom zu versteuernden Einkommen ab. Auf diese 1.230 Euro fallen keine Steuern an.

Oft liegen aber die Werbungskosten weitaus höher. Bedenken Sie: Allein an Fahrtkosten kommt oft einiges zusammen. Wer etwa jeden Tag 18 Kilometer zur Firma fährt, kann für jeden Kilometer der einfachen Strecke 30 Cent pro Kilometer geltend machen. Bei 230 Tagen im Jahr belaufen sich die Fahrtkosten auf 1.242 Euro (18 x 30 x 230).

Das können Sie sonst noch unter Werbungskosten geltend machen:

  • Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie einen PC und Büromaterialien
  • Beiträge zu Berufsverbänden
  • Fortbildungskosten, sofern der Arbeitgeber dafür nicht aufkam.

Häusliches Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, ein häusliches Arbeitszimmer abzusetzen. Das können Sie kostenmäßig unbeschränkt tun, wenn Sie von Ihrem Arbeitszimmer aus den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit ausüben. Maximal 1.260 Euro können Sie geltend machen, falls es Ihrem Arbeitgeber nicht möglich war, Ihnen einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Wer kein häusliches Arbeitszimmer nachweisen kann, kann alternativ die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen. Für jeden Tag, an dem Sie ausschließlich von daheim aus tätig waren, können Sie 6 Euro ansetzen – höchstens aber für 210 Tage. Das ergibt einen Betrag von 1.260 Euro.

Steuererklärung ohne viel Papierkram

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