Geld zurück: Checkliste Steuererklärung

Diese Ausgaben kann fast jede*r absetzen

Steuern 5 min Lesedauer 11.05.2022
Checkliste Steuererklärung

Ran an den Schreibtisch, die Steuererklärung machen! Oftmals lohnt sich der Aufwand. Denn viele Ihrer Ausgaben können Sie gegenüber dem Finanzamt geltend machen und vom Vater Staat Geld zurückbekommen.

Schon gewusst? Steuerzahler*innen werden nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Schnitt pro Person 1.051 Euro vom Finanzamt zurücküberwiesen.

1. Werbungskosten – was gehört dazu?

Alle, die mehr als 1.000 Euro Werbungskosten pro Jahr ausgeben, haben mit der Steuererklärung die Möglichkeit, sich zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen. Zu den Werbungskosten, die in dem Steuerformular „Anlage N“ einzutragen sind, gehören etwa:

  • Homeoffice: In Corona-Zeiten können Beschäftigte, die im Homeoffice tätig sind und deren Arbeitsplatz daheim nicht in einem Arbeitszimmer ist, einen Pauschalbetrag von fünf Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen, maximal 600 Euro im Jahr.
  • Arbeitszimmer: Bis zu 1.250 Euro pro Jahr können Sie für ein häusliches Arbeitszimmer absetzen, wenn für Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, können Sie Kosten in unbeschränkter Höhe geltend machen. Voraussetzung: Das Arbeitszimmer ist ein abschließbarer Raum, der ähnlich wie ein Büro ausgestattet ist und den Sie höchstens zu 10% privat nutzen.
  • Pendlerpauschale: Beschäftigte können für Tage, an denen sie zu ihrer Firma fahren, die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer für den einfachen Weg geltend machen. Neu ab 2021: ab dem 21. Entfernungskilometer sind laut Bund der Steuerzahler 0,35 Cent absetzbar – egal, ob Sie den Arbeitsweg zu Fuß, per Rad, mit dem Auto oder der Bahn zurücklegen.

Darüber hinaus zählen laut Stiftung Warentest zu den Werbungskosten etwa „Fortbildungen, Bewerbungskosten, Arbeitsmittel und ein beruflich notwendiger doppelter Haushalt“.

2. Versicherungen: Welche sind steuerlich absetzbar?

Den Basistarif der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können Sie in voller Höhe bei den Vorsorgeaufwendungen absetzen. Einzutragen sind diese in der Anlage „Vorsorgeaufwand“. Dort hinein gehören auch Ausgaben für die gesetzliche Rentenversicherung, für berufsständische Versorgungswerke oder für landwirtschaftliche Alterskassen.

Wer in eine private Kranken- und/oder Pflegeversicherung einzahlt, kann den Basistarif ebenfalls vollständig absetzen.

Bestimmte Beiträge zu Versicherungen können Sie als weitere Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Dazu zählen beispielsweise Beiträge zur:

  • Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Unfallversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Lebensversicherung

Diese können Sie im Rahmen der Höchstbeträge von 2.800 Euro pro Jahr für Selbstständige beziehungsweise 1.900 Euro pro Jahr bei Angestellten geltend machen – allerdings nur dann, wenn der Höchstbetrag nicht bereits durch Beiträge zu Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungen ausgeschöpft ist.

Wichtig zu wissen: Einige Wahl- und Zusatztarife in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gehören nicht zur Basisversorgung, beispielsweise eine Zahnzusatzversicherung. Diese Police können Steuerzahler*innen als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzen, wenn Sie den Höchstbetrag von 1.900 beziehungsweise 2.800 Euro noch nicht überschritten haben.

Folgende Versicherungen sind nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) nicht absetzbar:

  • Reine Sachversicherungen wie eine Kfz-Kasko- oder Hausratversicherung (bei der Hausratversicherung können Sie aber ein Arbeitszimmer, sofern vorhanden, anteilig steuerlich absetzen)
  • Privat veranlasste Rechtsschutzversicherungen

Ebenfalls nicht absetzbar sind:

  • Kapitalanlage-Produkte der privaten Altersvorsorge sowie Kapitallebensversicherungen, die nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden sowie
  • Wohngebäudeversicherungen.

3. Nebenkostenabrechnung: Wo gibt es Geld zurück?

Hausbesitzer*innen können die Ausgaben etwa für

  • Treppenhausreinigung
  • Gartenpflege
  • Wartungsarbeiten
  • Hauswart
  • Schornsteinfegerdienste
  • Straßenreinigung
  • Winterdienst
  • Schädlingsbekämpfung

steuerlich geltend machen. Wenn Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder Mieter*innen anteilig über ihre Nebenkostenabrechnung für die obengenannten Ausgaben aufkommen müssen, können sie die jeweiligen Posten später ebenfalls von der Steuer absetzen. Gleiches gilt, wenn Immobilienbesitzer*innen und Mieter*innen Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen direkt bezahlen. Die Ausgaben sind in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ einzutragen.

Wichtig zu wissen: Bei der Steuer sind die Aufwendungen nur zu jeweils 20% anrechenbar. Es gelten Höchstgrenzen: Haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie mit bis zu 4.000 Euro pro Jahr absetzen, Handwerkerleistungen mit bis zu 1.200 Euro.

4. Umbauarbeiten: Was ist steuerlich absetzbar?

Wer seine mindestens zehn Jahre alte und selbst bewohnte Immobilie energetisch saniert, kann 20% der Kosten absetzen. Voraussetzung: Die Arbeiten erfolgten ab dem 1. Januar 2020 und werden nicht mit KfW-Mitteln gefördert. Die Steuergutschrift beläuft sich auf maximal 40.000 Euro (20% von 200.000 Euro Ausgaben).

Der Fiskus verteilt den Steuerbonus auf drei Jahre: Im ersten und im zweiten Jahr winken jeweils 7% der Aufwendungen und im dritten 6%. Für jedes Jahr müssen Sie bei Ihrer Steuererklärung die Anlage „Energetische Maßnahmen“ ausfüllen.

5. Spenden: Steuern sparen und Gutes tun

Spenden an gemeinnützige oder kirchliche Institutionen können Sie steuermindernd absetzen. Sie haben für die Opfer von Hochwasser im Sommer 2021 in Teilen von Deutschland gespendet? Tragen Sie diesen Betrag – wie alle anderen Spenden auch – in die Anlage „Sonderausgaben“ ein. Auch Spenden an Städte und Gemeinden, die vom Hochwasser unmittelbar betroffen waren, erkennt das Finanzamt an. Liegt der gespendete Betrag bei bis zu 300 Euro, genügt ein Zahlungsbeleg oder ein Kontoauszug als Spendennachweis. Bei höheren Beträgen benötigen Sie eine Spendenbestätigung. Einen solchen Nachweis müssen Sie nicht von vornherein Ihrer Steuererklärung beifügen, sondern nur auf Nachfrage des Finanzamtes vorzeigen können.

6. Und nicht vergessen:

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