Steuerpflichtig als Rentner oder Rentnerin?
Was Sie über die Steuererklärung im Ruhestand wissen müssen
Muss ich als Rentner oder Rentnerin eigentlich eine Einkommensteuererklärung abgeben? Und welche Freibeträge stehen mir zu? Hier die Antworten.
Bürokratischer Aufwand für viele pensionierte Personen
Rentenerhöhungen bringen möglicherweise nicht nur positive Folgen, sondern auch bürokratischen Aufwand mit sich: Tausende Seniorinnen und Senioren könnten zum ersten Mal in der Pflicht stehen, eine Steuererklärung zu erstellen und Steuern zu zahlen, wenn sie durch die höheren Bezüge über dem steuerfreien Existenzminimum liegen.
Ab wann ist die Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentner verpflichtend?
Für Rentnerinnen und Rentner gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Steuerpflichtigen. Trotzdem sind die Regelungen für die Steuererklärung für sie besonders wissenswert. Pensionierte Personen, bei denen der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigt, müssen keine Steuererklärung abgeben. Erlangen sie neben den Rentenbezügen noch andere Gewinne, z. B. wenn sie vermieten oder verpachten, fließen diese ebenfalls in die Ermittlung der Gesamteinkünfte mit ein. Das Finanzamt berücksichtigt jedoch keine Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen.
Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentner: Diese Freibeträge stehen Ihnen zu
Der Grundfreibetrag beträgt ab 1. Januar 2023 für Alleinstehende 10.908 Euro und 21.816 Euro für Zusammenveranlagte. Allerdings darf kein Arbeitslohn oder Versorgungsbezug im Einkommen enthalten sein. Ansonsten kann sich eventuell eine Veranlagungspflicht aus anderen Gründen ergeben.
Wie viel muss versteuert werden?
Aufgrund des Systemwechsels im Jahr 2005, versteuert der Gesetzgeber die Rente aus den gesetzlichen Alterssicherungssystemen und Basisrentenverträgen bis zum Jahr 2039 anhand einer Übergangsregelung, bei der das Besteuern der Leistungen und der Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen sukzessive ansteigt. Danach sind die genannten Renten mit ihrem sogenannten Besteuerungsanteil zu versteuern. Bei Renteneintritt im Jahr 2023 liegt der Anteil bei 83%, im Jahr 2040 bei 100%. Für im Ruhestand befindlichen Personen mit früherem Renteneintritt ist der Besteuerungsanteil geringer. Bei Rentnerinnen und Rentnern mit Eintritt im Jahr 2005 und früher legt der Gesetzgeber einen Anteil von 50% zugrunde, der zu versteuern ist.
Vorsicht vor dem Vorwurf der Steuerhinterziehung
Eine Einkommensteuererklärung kann das Finanzamt noch für frühere Jahre einfordern. Sofern Sie trotz Pflicht zur Abgabe keine Steuererklärung einreichen, tritt eine Verjährung grundsätzlich erst nach sieben Jahren ab dem Veranlagungsjahr ein. Eine Nichtabgabe kann den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Eine Verjährung tritt in diesen Fällen erst viel später ein. Bei einer Steuernachzahlung für frühere Jahre setzt der Gesetzgeber Nachzahlungszinsen von 6% p. a. fest. Dieser Zins kann schnell zu einem stattlichen Geldbetrag anwachsen.
Den Aufruf zur Abgabe nicht ignorieren
Wichtig für die Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentnern: Sofern Sie das Finanzamt dazu auffordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, führt das zu einer Abgabepflicht. Deshalb sollten Sie diesen Aufruf nicht ignorieren. Bei Nichtabgabe kann das Amt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Die Schätzungen führen in der Regel zu einer höheren Steuer als der eigentlich festzusetzenden Steuer.
Tipp: Sofern Sie eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentnern nicht ausschließen können, holen Sie sich am besten Hilfe von einer Steuerberatung oder Lohnsteuerhilfeverein.
Wir freuen uns, wenn dieser Artikel zum Thema Steuererklärung für Rentnerinnen und Rentnern hilfreich für Sie war. Wichtig: Es handelt sich hierbei um allgemeine Tipps, die eine Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen können. Haben Sie dazu Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.