Steuerguide für Content Creator
Wissen, was steuerlich auf Sie zukommt
Geld verdienen mit Content auf Social Media – ein lohnendes Geschäftsmodell für Viele. Laut Schätzungen von Adobe wird der Wert für das Jahr 2022, der von der Creator Economy weltweit geschaffen wurde, auf 104,2 Milliarden US-Dollar beziffert – mehr als doppelt so viel wie noch 2019. Das geht aus einem Bericht des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln hervor. Doch um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein und um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte man als Content Creator beziehungsweise Influencer oder Influencerin ein paar Details beachten.
Content Creator: Gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit?
Sobald die Follower-Zahlen steigen und das Hobby zum Beruf wird, ist es an der Zeit, sich mit dem Thema Steuern zu befassen. Dazu gehört unter Umständen: Auf zum zuständigen Gewerbeamt und ein Gewerbe anmelden. Doch wann ist eine Anmeldung notwendig? Das Bundesfinanzministerium hat ein FAQ-Papier erstellt, das sich mit dem Thema Influencer beziehungsweise Influencerin und Steuern näher beschäftigt. Laut Merkblatt werden dann Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt, wenn „Sie Ihre Tätigkeit selbständig, – also nicht als Arbeitnehmer –, wiederholt und mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben.“
Allerdings fallen nicht alle Content Creator automatisch unter die Kategorie der Gewerbetreibenden. Denn es kommt unter anderem auf die Art der Einkünfte an: „Ein Influencer, der Produkte vorstellt und dafür Werbung macht und daraus Einnahmen erzielt, ist gewerblich tätig“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. in Berlin. Wer jedoch beispielsweise über Reiseorte schreibe, sei schriftstellerisch tätig und somit Freiberufler.
Diese Steuern sollten Content Creator kennen
Insgesamt gibt es drei Steuerarten, die für Content Creator beziehungsweise Influencer und Influencerinnen in Frage kommen:
- Einkommensteuer:
Content Creator sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig, wenn sie Einkünfte erzielen. Hier gilt der gleiche Grundfreibetrag wie sonst auch: Wer ab 2024 mehr als 11.604 Euro verdient, muss Steuern zahlen. Die Regierung will diesen Freibetrag für 2024 jedoch rückwirkend auf 11.784 Euro erhöhen. Nebenberuflich tätige Content Creator, die hauptberuflich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, müssen ab einem Gewinn von 410 Euro Einkommensteuer zahlen.
Einnahmen und Ausgaben gut festhalten
Wichtig: Wer über dem Freibetrag liegt, muss eine Steuererklärung abgeben. Dafür wird eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellt. Hier werden die Einnahmen und Ausgaben festgehalten und so der Gewinn ermittelt. Einnahmen können etwa mit Kooperationen oder durch spezielle Affiliate-Links erzielt werden.
Zu den typischen Ausgaben eines Content Creators gehören laut Karbe-Geßler zum Beispiel die Aufwendungen für technische Ausstattung, wie Computer, Handy, Kamera oder bestimmte Software, mit denen die Videos geschnitten werden. Aber Vorsicht: Eine Herausforderung für viele Content Creator kann es sein, private und berufliche Ausgaben klar voneinander zu trennen. Denn oft werden beispielsweise Smartphones nicht nur beruflich, sondern auch privat genutzt. „Daher sollte ein entsprechender Prozentsatz als Eigenverbrauch berücksichtigt werden“, so die Expertin.
- Umsatzsteuer:
Bei der Umsatzsteuer gibt es eine Vereinfachung: Lag der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr unter 22.000 Euro und wird er im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten, greift die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Das heißt, es wird keine Umsatzsteuer auf die Umsätze erhoben. Wer jedoch über diesen Grenzen liegt, muss auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und monatlich beziehungsweise quartalsweise eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermitteln. Mehr Informationen zur Umsatzsteuer gibt zum Beispiel die IHK München.
- Gewerbesteuer:
Wer in die Kategorie Gewerbetreibende – und nicht Freiberufler – fällt, muss Gewerbesteuer zahlen. Aber: Diese ist nur dann fällig, wenn der Gewerbeertrag über 24.500 Euro liegt. „Zudem ist zu beachten, dass es im Gewerbesteuerrecht noch zahlreiche Hinzurechnungen oder Kürzungen gibt, die die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage beeinflussen“, warnt Karbe-Geßler. „Zum Beispiel werden betriebliche Mieten, Pachten, Zinsen, Leasingraten, die als Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer gelten, beim Gewerbeertrag voll oder teilweise hinzugerechnet.“ Die tatsächliche Höhe der Gewerbesteuer hängt unter anderem von Höhe des Hebesatzes der Gemeinde ab.
Besonderheit: Gratisprodukte und bezahlte Reisen
Viele Content Creator träumen davon, dass regelmäßig Pakete mit Gratisprodukten ins Haus flattern oder extravagante Reisen bezahlt werden. Aber Vorsicht: „Wenn man davon ausgeht, dass der Influencer das beworbene Produkt behalten kann und für sich verwenden darf, dann handelt es sich in jedem Fall um eine Einnahme, die versteuert werden muss“, erklärt Karbe-Geßler. So wird der Wert ermittelt: „In der Regel wird der so genannte Endpreis an einen Endverbraucher angesetzt. Es ist also der Wert zu ermitteln, den ein normaler Endkunde oder Verbraucher für das beworbene Produkt oder für die Reise bezahlen müsste.“
Doch es gibt Ausnahmen. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) hat Beispiele zusammengetragen:
- Liegt der Wert des Produktes unter 10 Euro, ist es steuerfrei.
- Auch steuerfrei sind Produkte, die man ungefragt oder nur zum Testen bekommen hat, und diese zeitnah wieder zurückschickt.
- Wenn das Unternehmen die gesendete Ware pauschal versteuert, fallen für den Influencer oder die Influencerin keine Steuern an. Das gilt aber nur, wenn der Wert des Geschenkes 10.000 Euro nicht überschreitet.
Achtung: Die VLH weist darauf hin, dass diese Steuerfreiheit nur für die Einkommensteuer gilt. Umsatzsteuer könne trotzdem fällig werden.