Steuerklassenwechsel
Bei welchen Szenarien bleibt mehr Netto vom Brutto
Im Leben gibt es einschneidende Veränderungen. Eine Hochzeit zum Beispiel. Oder eine Schwangerschaft. Oder ein Jobverlust. In solchen und anderen Fällen ändert sich dann auch die steuerliche Behandlung. Ein Wechsel in eine günstigere Lohnsteuerklasse kann sich lohnen.
Was man wissen sollte
Der Steuerklassenwechsel kann zwar einen höheren monatlichen Nettobetrag bedeuten, doch die tatsächliche Abgabenhöhe wird erst im Einkommensteuerbescheid festgelegt. Ein höheres Nettogehalt im Monat wirkt also auf den ersten Blick sehr attraktiv. Aber es kann später auch zu Nachzahlungen führen. „Ein weit verbreiteter Irrtum besteht in der Annahme, dass ein Wechsel der Steuerklasse zu einer Steuerersparnis führen kann”, warnt etwa Hajo Müller, Geschäftsführer der Notax Steuerberatungsgesellschaft in Hamburg. Es gilt auch: Ein Single-Haushalt hat kein Wahlrecht über seine Steuerklasse. Nur Verheiratete oder Paare mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können einen Wechsel erwägen. „Dadurch können sie monatlich mehr zur Verfügung haben, doch entsprechend würde die Steuererstattung niedriger ausfallen”, sagt Müller.
Was wichtig ist
In jedem Fall sollten Sie vor einem Steuerklassenwechsel durchrechnen, wie sich das konkret auf das Nettogehalt auswirkt. Das geht einfach mit dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesfinanzministeriums.
Damit sich die günstigere Steuerklasse noch im laufenden Jahr auswirkt, können Steuerzahler bis zum 30. November einen Antrag auf einen Wechsel ihrer Lohnsteuerklasse stellen. Den Antrag reichen Sie schriftlich beim zuständigen Finanzamt ein.
Gut zu wissen: Ein Wechsel der Steuerklasse ist seit 2020 mehrmals im Jahr möglich.
Szenario 1: Hochzeit
Für Verheiratete wie auch für eingetragene Lebenspartner kann es sich rechnen, sich mit dem Thema „Welche Lohnsteuerklasse?“ zu befassen. Nach der Heirat werden Ehepaare und eingetragene Lebenspartner automatisch in die Steuerklasse IV eingruppiert. Dann ist die Steuerlast genauso hoch, als wären die zwei Eheleute nicht miteinander verheiratet. „Eine andere Wahl der Steuerklasse ist vor allem dann sinnvoll, wenn die Löhne der Ehepartner weit auseinander liegen oder sogar nur einer berufstätig ist“, sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.
- Sinnvoll ist dann oft die Steuerklassenkombination III/V, vor allem für Alleinverdiener. Klasse III wählt der Berufstätige oder Höherverdienende, die V derjenige, der einen kleinen oder gar keinen Verdienst hat. Die III/V-Kombination kann aber auch Nachteile haben. „Das ist dann der Fall, wenn der Partner mit dem geringeren Verdienst Lohnersatzleistungen wie etwa Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Elterngeld erhält“, so Rauhöft. Zudem hat derjenige mit Klasse V verhältnismäßig hohe Abzüge. Beispielsweise kommen die beiden Grundfreibeträge nur dem Partner zu Gute, der die Steuerklasse III hat. Außerdem ergibt sich bei der Kombination häufiger eine größere Steuernachzahlung.
- Alternativ zur III/V-Kombination können Verheiratete und eingetragene Lebenspartner die Steuerklasse IV mit Faktor wählen. Hierbei werden bei beiden Partnern bereits beim Lohnsteuerabzug die jeweiligen Freibeträge berücksichtigt. Der Faktor wird aus den Einkommen der beiden Partner errechnet – im Ergebnis müssen beide weniger Lohnsteuer zahlen. Somit ergibt sich im Monat ein größerer Nettobetrag. Allerdings stimmt die monatliche Belastung nur dann mit der Jahressteuer überein, wenn das Einkommen Monat für Monat identisch ist. Erhält einer der Partner eine Bonuszahlung oder eine Gehaltserhöhung, passt der Faktor nicht mehr – Nachzahlungen sind dann wahrscheinlich.
Szenario 2: Elterngeld
Wie hoch das Elterngeld ist, hängt davon ab, wie viel Gehalt durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielt wurde. Der Elternteil, der das neugeborene Kind überwiegend betreut, sollte frühzeitig in die Steuerklasse III wechseln. Dadurch steigt das Nettoeinkommen. So können werdende Mütter oder Väter, die verheiratet sind, mehr Elterngeld bekommen. „Allerdings muss der Steuerklassenwechsel spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes beantragt werden“, erklärt Rauhöft.
Szenario 3: Arbeitslosen-, Kranken- und Überbrückungsgeld
Sie sind in der ungünstigen Steuerklasse V und müssen damit rechnen, arbeitslos zu werden? Auch dann sollten Sie frühzeitig einen Wechsel in die Steuerklasse III beantragen. Denn die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich am Nettolohn. Das gilt auch für andere Sozialleistungen wie das Kranken-, das Überbrückungs-, das Kurzarbeiter-, das Insolvenz- und das Unterhaltsgeld. Lohnersatzleistungen gleichen sich nicht mit der Steuererklärung aus, sondern sind endgültig. Wenn möglich sollte deshalb stets eine günstige Steuerklasse gewählt werden. Beim Arbeitslosengeld zählt grundsätzlich die Steuerklasse, die am 1. Januar vor Beginn der Arbeitslosigkeit eingetragen war.
Szenario 4: Trennung und Scheidung
Sie haben sich von Ihrem Ehepartner getrennt? Dann müssen Sie und Ihr Ex-Partner grundsätzlich in die Steuerklasse I. Im Trennungsjahr können beide zunächst noch ihre Steuerklasse bis zum Jahresende behalten. Vom 1. Januar des Folgejahres an sind dauernd getrennt lebende Ehepartner in der Steuerklasse I eingruppiert. Ebenfalls in Steuerklasse I sind Geschiedene. Die Steuerklasse II gilt, wenn ein Kind, für das noch Kindergeld gezahlt wird, im Haushalt eines der beiden Ex-Partner lebt und dort auch gemeldet ist.
Szenario 5: Rente
Ein Partner geht in Rente, der andere arbeitet weiter. „Der Berufstätige sollte in die Steuerklasse III wechseln, aber vorsichtshalber eine Nachzahlung einkalkulieren“, betont Rauhöft.
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Wichtig: Es handelt sich hierbei um allgemeine Tipps, die eine Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen können. Haben Sie dazu Fragen? Dann wenden Sie sich einfach an Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.