Welche Steuerklasse ist passend?
Das sind die günstigsten Konstellationen
Im internationalen Vergleich liegt Deutschland bei der Steuer- und Abgabenlast weit vorn. Das hat eine Auswertung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ergeben. Demnach wurde 2022 ein verheiratetes Doppelverdiener-Paar mit zwei Kindern mit 40,8 Prozent an Steuern und Abgaben belastet. Wie hoch die Belastung für Steuerpflichtige in Deutschland ausfällt, hängt vor allem vom Familienstand ab.
Steuerklassen beeinflussen Steuerabzug
Um die Lohnsteuer zu berechnen, vergibt das Finanzamt in Deutschland jedem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin eine Steuerklasse. Insgesamt gibt es sechs Steuerklassen – von 1 bis 6. „Die Steuerklassen beeinflussen den Steuerabzug vom Bruttolohn und damit die Höhe des laufenden Nettolohns”, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Die Zuordnung zu einer Steuerklasse richte sich nach dem Familienstand. Doch wer kommt steuerlich besser weg: Singles, Alleinerziehende oder Verheiratete? Wir geben einen Überblick:
Alleinstehende
Zunächst fallen alle Arbeitnehmenden, die ledig, getrennt lebend oder geschieden sind, in die Steuerklasse 1. Sie können sich die Steuerklasse in der Regel nicht aussuchen. Verwitwete werden zwar auch der Steuerklasse 1 zugeordnet, aber hier gibt es eine Ausnahme: In dem Jahr des Todes des Partners oder der Partnerin und im Folgejahr können sie der Steuerklasse 3 angehören und profitieren so von steuerlichen Vorteilen.
Alleinerziehende
Alleinerziehende fallen in die Steuerklasse 2 und damit laut Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler Deutschland in eine der günstigsten Steuerklassen. Denn: „Hier gibt es einen zusätzlichen Alleinerziehenden-Freibetrag. Dadurch ist die Steuerlast monatlich geringer“, sagt die Expertin. Der sogenannte Entlastungsbetrag liegt aktuell bei 4.260 Euro im Jahr. Dieser wird automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt und erhöht sich mit jedem weiteren Kind um 240 Euro. „Der erhöhte Betrag kann entweder im Rahmen der Steuererklärung oder mit einem Antrag auf Freibetrag geltend gemacht werden”, erklärt Bauer.
Um den Entlastungsbeitrag zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Kind muss im gleichen Haushalt wohnen.
- Es wohnt keine weitere erwachsene Person im Haushalt.
- Der alleinerziehende Elternteil muss für das Kind Kindergeld oder die Freibeträge erhalten.
Wer in die Steuerklasse 2 wechseln will, muss das allerdings beantragen. Die Stiftung Warentest erklärt, wie das funktioniert.
Verheiratete
Ehepaare haben in Deutschland einige Steuervorteile und können sich zwischen mehreren Steuerklassenkombinationen entscheiden:
- Steuerklasse 4 und 4: In diese Steuerklasse werden Paare nach der Heirat beziehungsweise mit eingetragenem Lebenspartner automatisch eingeordnet. Hier gibt es die gleichen Abzüge wie in Steuerklasse 1.
- Steuerklasse 3 und 5: Diese Kombination wird häufig gewählt, wenn einer der beiden Eheleute deutlich mehr verdient. Dabei entscheidet sich der/die Besserverdienende für die Steuerklasse 3, während der- oder diejenige mit dem niedrigeren Einkommen die Steuerklasse 5 wählt. „Die Steuerklasse 3 ist deshalb günstig, weil man annimmt, dass der andere Ehegatte wenig oder gar nichts verdient“, erklärt Karbe-Geßler. Wer in Steuerklasse 3 ist, profitiert von einem doppelten Grundfreibetrag, also von 23.208 Euro. Wer in Steuerklasse 5 ist, bekommt keinen Grundfreibetrag. „Es gibt auch Nachteile bei dieser Steuerklassenkombination“, sagt die Steuer-Expertin und erläutert: „Derjenige mit der Steuerklasse 5 bekommt auch geringere Entgeltersatzleistungen, wie zum Beispiel Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld. Diese werden immer vom Nettoentgelt berechnet.“
- Steuerklasse 4 mit Faktor: „Hier wird der Splittingvorteil bei Ehegatten mit eingerechnet”, erklärt Karbe-Geßler. Laut Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) bietet sich diese Steuerklasse an, wenn die Eheleute in etwa gleich viel verdienen. Der Vorteil: So lassen sich Steuernachzahlungen oft vermeiden. Denn das Finanzamt berücksichtigt die Freibeträge bereits während des Jahres beim Lohnsteuerabzug. Außerdem soll der Faktor helfen, die Steuerlast gerechter auf das Ehepaar zu verteilen.
Tipp: Wer sich bei der Steuerklassenwahl unsicher ist, kann dieses Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen nutzen. Es zeigt anhand von Beispielen, bei welcher Steuerklassenkombination die geringste Lohnsteuer entrichtet werden muss. Mehr zum Steuerklassenwechsel lesen Sie hier.
Steuerklassen 3 und 5 entfallen?
Doch mit den Steuerklassen 3 und 5 soll Schluss sein – das hatte die Ampel-Regierung im Koalitionsvertrag festgehalten. Paare mit der Steuerklassenkombination 3 und 5 sollen demnach künftig in die Steuerklasse 4 mit Faktor überführt werden. Wann genau es dazu kommt, ist allerdings aktuell (April 2024) noch nicht bekannt.
Steuerlast bei mehreren Jobs
Wer mehr als einen steuerpflichtigen Job hat, landet in der Steuerklasse 6. „Es gibt keinen Unterschied, ob man verheiratet ist oder nicht“, betont Karbe-Geßler. Die Abzüge in dieser Steuerklasse sind am höchsten, weil keine Freibeträge berücksichtigt werden.
So wirken sich Kinder auf die Steuern aus
Neben dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Steuerklasse 2 gibt es noch den Kinderfreibetrag. Den erhält laut Karbe-Geßler jedes Elternteil. 2024 liegt der Freibetrag bei 9.312 Euro, inklusive des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder. Auch hier gibt es je nach Familienstand beziehungsweise Steuerklasse Unterschiede: Bei Eheleuten mit den Steuerklassen 3 und 5 wird der gesamte Freibetrag bei dem Partner oder der Partnerin mit der Steuerklasse 3 berücksichtigt, wie der VLH erklärt. Für unverheiratete Paare mit der Steuerklasse 1 oder 2 bekommt jedes Elternteil nur die Hälfte des Freibetrags.
- Wichtig: Eltern erhalten nur eine Erleichterung: Entweder den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld – je nachdem, was für sie steuerlich günstiger ist.
So hoch ist die Steuerlast
Um zu veranschaulichen, welchen Unterschied der Familienstand bei der Steuerlast macht, hilft die aktuelle Datensammlung zur Steuerpolitik 2023 des Bundesministeriums der Finanzen.
Demnach lag die Steuerbelastung – sprich Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag – von Arbeitnehmer*innen mit dem Durchschnittseinkommen von 41.242 Euro im Jahr 2023 bei:
- Ledig, ohne Kinder, Steuerklasse 1: 5.340 Euro (12,9%)
- Alleinerziehend mit einem Kind, Steuerklasse 2: 4.130 Euro (10%).
- Verheiratet mit zwei Kindern, Alleinverdiener*in, Steuerklasse 3: 2.004 Euro (4,9 %)
- Verheiratet mit zwei Kindern, Doppelverdiener*in, Steuerklasse 4 und 4: 10.766 Euro (13,1%).
- Verheiratet mit zwei Kindern, Doppelverdiener*in, Steuerklasse 3 und 5: 10.180 Euro (12,3%).