Diese Steuermythen sollten Sie kennen
Sechs Gerüchte um die Steuererklärung
Jedes Jahr heißt es aufs Neue: Ran an die Steuererklärung. Viele Arbeitnehmer*innen, die ihre Lohnsteuer bereits vom Lohn abgezogen bekommen, wissen nicht, ob der Aufruf auch für sie gilt, ob sich die Steuererklärung lohnt und welchen Vorteil unterschiedliche Steuerklassen bei Ehegatten mit sich bringen. Sechs Mythen rund um die Steuererklärung – und was an ihnen dran ist.
1. 1. Eine Steuererklärung lohnt sich meistens nicht
Dass sich die Abgabe einer Steuererklärung nicht rentiert, kann Jana Bauer, stellvertretende Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL), nicht bestätigen. In der Regel lohne sich die freiwillige Abgabe durchaus.
Auch die Daten des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass sich in den meisten Fällen die Steuererklärung auszahlt: Demnach haben im Jahr 2019 rund 14,4 Millionen Steuerpflichtige, die angestellt sind, eine Steuererklärung abgegeben. Davon erhielten 12,7 Millionen eine Steuererstattung. Im Schnitt lag diese bei 1.095 Euro. Nachzahlen mussten nur 1,5 Millionen Steuerpflichtige. Hohe Rückzahlungen von über 5.000 Euro betrafen insgesamt nur drei Prozent.
Wie Bauer erklärt, kann sich in manchen Fällen die Steuererklärung sogar besonders lohnen: „Hat ein Student nur ein halbes Jahr gearbeitet, wird der Lohnsteuerabzug trotzdem so berechnet, als sei er 12 Monate tätig gewesen“, sagt Bauer. Darum wurde in diesem Fall deutlich mehr Lohnsteuer bezahlt als nötig gewesen wäre. Die Differenz gibt's mit der Steuererklärung zurück.
Laut Verbraucherzentrale lohnt sich die Abgabe besonders bei einem Arbeitgeberwechsel, wenn Sie nicht das ganze Jahr über beschäftigt waren, bei einem langen Arbeitsweg, hohen Dienstleistungen/Handwerkerleistungen oder bei besonders hohen Werbungskosten. Auch einige Versicherungen lassen sich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen – etwa die Unfall- und Privathaftpflichtversicherung. „Das ist allerdings nur möglich, wenn die Höchstbeträge für Vorsorgeversicherungen von 1.900 Euro bei Arbeitnehmer*innen bzw. 2.800 Euro für Selbstständige noch nicht durch andere Versicherungsbeiträge wie den Basisschutz der Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft wurden“, sagt Daniela Karbe-Geßler, Leiterin der Abteilung Steuerrecht und Steuerpolitik vom Bund der Steuerzahler Deutschland.
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2. Wer einmal eine Steuererklärung abgibt, ist jährlich in der Pflicht
Dieser Mythos ist so nicht richtig. Es komme auf verschiedene Faktoren für eine Abgabepflicht an, erklärt Karbe-Geßler. „So muss eine Abgabe dann erfolgen, wenn weitere Einkünfte erzielt werden, von denen kein Steuerabzug vorgenommen wurde, zum Beispiel aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit.“ In der Pflicht ist auch, wer neben dem Arbeitslohn noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieben hat, genau wie Anleger*innen, die auf Kapitaleinkünfte noch Kirchensteuer nachzahlen müssen oder ausländische Erträge zu versteuern haben.
Was vielen nicht bekannt ist: Eheleute der Steuerklassen-Kombination 3/5 müssen nicht unbedingt eine Erklärung abgeben. Bei einer Kombination der Steuerklassen 3 und 5 müssen, wenn beide Eheleute arbeiten, laut Bauer zwar beide eine Steuererklärung einreichen. „Denn beide haben einen Arbeitslohn bezogen.“ Sobald aber jemand die Klasse 5 hat und keinen Arbeitslohn bezieht, muss diese Person keine Steuererklärung einreichen.
3. Unterschiedliche Lohnsteuerklassen bei Ehepaaren sparen Steuern
Auch das stimmt nicht. Wie Karbe-Geßler erklärt, sind die Steuerklassen nur für den monatlichen Lohnsteuerabzug maßgeblich. Bei der vom Arbeitgeber einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer handle es sich lediglich um Vorauszahlungen für die Einkommensteuer. In der günstigeren Steuerklasse werden weniger Steuern vom Gehalt eingezogen, der/die Partner*in zahlt unterjährig deutlich mehr Steuern. Doch abgerechnet wird bei der gemeinsamen Veranlagung zum Schluss: „Die exakte Einkommensteuer des Paares wird dann erst nach Ablauf des Jahres mit dem Steuerbescheid berechnet.“ Dann könnte es – je nachdem wie viele Steuer zuvor vom Lohn bei beiden einbehalten wurden – zu einer Erstattung oder Nachzahlung kommen.
4. Auf Arbeitslosengeld werden keine Steuern fällig
Dieser Mythos stimmt nur teilweise. „Grundsätzlich ist das Arbeitslosengeld steuerfrei, aber es unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt“, sagt Bauer. Das gelte auch für andere Lohnersatzleistungen wie für das Kurzarbeitergeld, das Elterngeld und das Krankengeld. Das heißt, die Höhe des Arbeitslosengelds wird zum Betrag möglicher anderer Einkünfte hinzugerechnet. Erhöht sich dadurch das Einkommen, kann sich auch der Steuersatz verändern. Der dann höhere Steuersatz werde auf das zu versteuernde Einkommen ohne die steuerfreie Lohnersatzleistung angewendet, erklärt Bauer.
5. Jede*r kann bei der Steuererklärung mithelfen
Diese Annahme ist ebenfalls falsch, wie Karbe-Geßler erklärt: „Im engsten Familienkreis ist es erlaubt, einander kostenlos mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Neben Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern können etwa auch Verlobte und Geschwister helfen. Nicht aber entfernte Verwandte wie Cousins und Cousinen und erst recht keine Freunde.“
Wer sich unsicher ist, kann sich an einen Steuerberater wenden oder sich – günstiger – von einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen lassen. Der Vorteil: Dann rücken auch die Abgabefristen für die Pflichtabgabe nach hinten: Wer sich die Steuererklärung 2022 von einem Lohnsteuerhilfeverein machen lässt, hat mit der Abgabe noch bis zum 31. Juli 2024 Zeit.
6. Die Steuerbescheide sind immer richtig
Das stimmt keineswegs. „Auch das Finanzamt hat nicht immer recht“, sagt Bauer. „Manchmal passieren Fehler, indem zum Beispiel bestimmte Posten nicht anerkannt werden, die aber eigentlich anerkannt werden müssten.“ Die BVL-Empfehlung: Den Bescheid immer Position für Position mit den eingereichten Daten abzugleichen und anschauen, ob alle relevanten Ausgaben berücksichtigt wurden. Wer einen Fehler findet, sollte Einspruch einlegen oder bei kleineren Ungereimtheiten einen Antrag auf schlichte Änderung stellen - und zwar innerhalb eines Monats nach Zugang des Steuerbescheids.