Steueroptimierung vor Jahresende

So geht’s!

Steuern 4 min Lesedauer 07.10.2024
Steueroptimierung Jahresende

Sie möchten 2024 weniger Geld ans Finanzamt abführen? Das ist durchaus machbar. Denn eine Steueroptimierung vor Jahresende ist möglich, und zwar ganz legal. So können beispielsweise Werbungskosten Ihre Steuerlast verringern, wenn Sie diese in ihrer Steuererklärung angeben.

  • Werbungskostenpauschale: Bei Arbeitnehmenden erkennt das Finanzamt für beruflich veranlasste Kosten automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro (Stand: 2024) an – und zwar, ohne dass Steuerpflichtige Nachweise beifügen müssen.

Wer höhere beruflich veranlasste Ausgaben als die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro hat, kann diese steuerlich absetzen – und so ebenfalls Steuern sparen. Wichtig ist also, entsprechende Belege zu sammeln. Zu Werbungskosten zählen zum Beispiel Fort- und Weiterbildungskosten, Sprachkurse, ein selbst bezahlter neuer Schreibtisch (sofern man ihn zu mindestens 10% für berufliche Belange nutzt), aber auch Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände oder Gewerkschaften.

Wechsel der Steuerklasse checken

Eine weitere Möglichkeit zur Steueroptimierung vor Jahresende: Prüfen Sie, ob Sie noch in der richtigen Steuerklasse sind. Denn mitunter rechnet sich ein Wechsel. „Das kann sich zum Beispiel bei einer Gehaltsveränderung lohnen“, sagt Jana Bauer vom BVL Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. in Berlin. Bei einem höheren Einkommensgefälle zwischen Ehepartnern gibt es die Möglichkeit, den oder die Höchstverdienende in der Steuerklasse III und den oder die weniger Verdienende in der Steuerklasse V zu versteuern.

Wichtig zu wissen: „Ein Steuerklassen-Wechsel ist mehrmals im Jahr möglich“, so Jana Bauer.

Kosten für Handwerker vorziehen

Die Heizung blieb kalt, der Wasserhahn tröpfelte oder ein neuer Anstrich war fällig: Wer in den zurückliegenden Monaten Handwerkerfachbetriebe für Reparaturen, Modernisierungen oder Wartungen beauftragt hat, kann auch dies von der Steuer absetzen. Möglich sind Rechnungen für Handwerkerarbeiten bis zu maximal 6.000 Euro pro Jahr – egal, ob Sie Mieterin oder Mieter, Wohneigentümerin oder Wohneigentümer beziehungsweise Eigenheimbesitzerin oder Eigenheimbesitzer sind. „20%, also bis zu 1.200 Euro, zieht das Finanzamt direkt von der Steuerschuld ab“, sagt Bauer.

  • Zwei Tipps: Auf der Rechnung sollten erstens Lohn- und Materialkosten getrennt ausgewiesen sein. Denn einen Steuerabzug gibt es nur bei Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten. Zahlen Sie zweitens den Rechnungsbetrag nicht in bar, sondern überweisen Sie ihn auf das Konto der Firma.

Steueroptimierung vor Jahresende durch Sonderausgaben

Mit Sonderausgaben in der Steuererklärung können Sie ebenfalls Ihre Steuerlast optimieren, sprich mindern. Als Sonderausgaben gelten zum Beispiel

  • Unterhaltsleistungen an den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin,
  • Kosten für die Kinderbetreuung,
  • Schulgeld,
  • Kosten für die erste Berufsausbildung,
  • Spenden,
  • Kirchensteuer.

Auch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken oder für eine Rürup-Rente können Sie in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben absetzen. „Im Jahr 2024 erkennt der Fiskus Altersvorsorgeaufwendungen in voller Höhe bis zum Höchstbetrag als Sonderausgaben an“, sagt Jana Bauer. Dieser Höchstbetrag liegt bei 27.566 Euro für Alleinstehende und 55.132 Euro für Verheiratete.

Weitere Tipps für eine Steueroptimierung vor Jahresende

Verlustbescheinigung beantragen: Wer bei Geldanlagen Verluste verbuchen musste, kann sich von dem jeweiligen Geldinstitut eine sogenannte Verlustbescheinigung ausstellen lassen. Das müssen Anlegerinnen und Anleger bis zum 15. Dezember des laufenden Kalenderjahres bei ihrer Bank beantragen. „Mit dieser Verlustbescheinigung ist es möglich, bei der Steuererklärung Kapitalverluste mit positiven Kapitalerträgen bei einem Geldinstitut zu verrechnen“, sagt Jana Bauer.

Freistellungauftrag checken: Alle, die sparen oder Geld anlegen, haben steuerlich einen Freibetrag auf ihre Kapitalerträge – also Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften. Sparerinnen und Sparer oder Anleger und Anlegerinnen müssen einen Freistellungsauftrag bei der jeweiligen Bank, Sparkasse, Bausparkasse oder Versicherung einreichen.

Sparerpauschbetrag: Der sogenannte Sparerpauschbetrag beträgt pro Jahr 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für gemeinsam Veranlagte. Der Pauschbetrag lässt sich auf mehrere Konten und Depots verteilen. „Man kann ihn in einem Jahr beliebig oft ändern“, sagt Bauer.

Sparen können Sie, wenn Sie prüfen, ob Sie Ihren Pauschbetrag richtig aufgeteilt haben. Checken Sie das spätestens im Herbst. Für den Fall, dass bei einer Bank der Betrag zu niedrig ist, behält das jeweilige Geldinstitut von Ihren Kapitalerträgen 25% als Abgeltungssteuer ein – plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Zu viel gezahlte Steuern kann man zwar über die Steuererklärung zurückholen. Bequemer ist es aber, die Freistellungsaufträge noch in diesem Jahr zu checken.

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