Nottestament – die wichtigsten Infos

Tipps zur sicheren Nachlassregelung

Finanzwissen 4 min Lesedauer 18.02.2025

Dass das Leben endlich ist, ist kein Geheimnis – und dennoch kümmern sich nur die Wenigsten rechtzeitig darum, ihre Erbschaft geordnet zu hinterlassen. So hat in Deutschland einer aktuellen Forsa-Umfrage im Auftrag des Deutschen Forums für Erbrecht zufolge nur gut jede dritte volljährige Person (31 Prozent) bereits ein Testament oder einen Erbvertrag aufgesetzt. Unter den 18- bis 29-Jährigen sind es sogar nur 3 Prozent.

Dabei sind die formalen Vorgaben für das Verfassen – unter Fachleuten heißt es Errichten – eines Testaments unkompliziert. „Grundsätzlich ist es ausreichend, seinen letzten Willen niederzuschreiben und das Schriftstück zu unterzeichnen. Dabei sollte auch das Errichtungsdatum angegeben werden“, sagt Paul Grötsch, Fachanwalt für Erbrecht in München und Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht. Wichtig dabei: Es muss sich um ein vollständig handschriftliches Testament handeln. Alternativ kann ein Testament auch bei einem Notar beurkundet werden. Bei einem Erbvertrag muss immer ein Notar konsultiert werden. Das Erbrecht ist ein komplexes Thema – wer sich vorab beraten lassen möchte, sollte eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren.

Nottestament am Sterbebett

Doch manchmal kommt es schneller als man denkt. Wer nach einem Unfall oder einem plötzlichen Schlaganfall sein Testament verfassen oder noch einmal ändern möchte, aber nicht mehr fähig ist, selbst zu schreiben, kann nur noch ein notarielles Testament errichten. Ist kein Notar verfügbar und ist davon auszugehen, dass ein solcher auch bis zum unmittelbar bevorstehenden Ableben nicht hinzugezogen werden kann, kann ein Nottestament errichtet werden. Die Testierfähigkeit der testierenden Person muss weiterhin gegeben sein. „Gleichzeitig setzt ein Nottestament voraus, dass eine andere Art der Testaments-Errichtung nicht mehr möglich ist“, sagt Erbrechtsanwalt Grötsch.

Das Bürgermeistertestament

Eine Form des Nottestaments ist das sogenannte Bürgermeistertestament. Dabei diktiert die testierende Person ihren letzten Willen zur Niederschrift dem Bürgermeister der Gemeinde, in der sie sich zum betreffenden Zeitpunkt aufhält. Zur Beurkundung werden zwei Zeugen hinzugezogen, die allerdings unabhängig sein müssen – weder dürfen sie zu den im Testament benannten Erben zählen, noch dürfen sie als Testamentsvollstrecker agieren.

Nottestament vor drei Zeugen

Ist es bei naher Todesgefahr nicht möglich, weder einen Notar noch den zuständigen Bürgermeister hinzuzuziehen, kann ein Nottestament nach § 2250 BGB errichtet werden. Bei diesem sogenannten 3-Zeugen-Testament wird der letzte Wille vor drei Zeugen erklärt und in einer Niederschrift festgehalten. Diese wiederum muss daraufhin verlesen, bestätigt und von allen Beteiligten unterschrieben werden. Auch hier ist die Testierfähigkeit des Erblassers ein Muss.

Grundsätzlich gibt es keine gesetzlich festgelegte Frist, die zwischen dem Errichten eines Testaments und seinem Inkrafttreten vergehen muss. Wenn jemand also unmittelbar nach dem Vollenden des Nottestaments stirbt, ist das kein Grund das Dokument anzufechten.

Nottestamente sind darüber hinaus nur befristet gültig: Sollte die Verfasserin oder der Verfasser eines Nottestaments drei Monate nach dem Errichten des Nottestaments noch leben, verliert das Dokument seine Gültigkeit, sagt Erbrechts-Spezialist Grötsch: „In jedem Falle sollte man aber die Errichtung seines Testaments auf formellem Wege unbedingt nachholen, sobald dies möglich ist.“

Gut zu wissen

Die folgenden Fehler sollten Sie bei der Testamentserstellung grundsätzlich vermeiden:

  • Gar kein Testament errichten: Wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag existieren, greift die gesetzliche Erbfolge – doch diese entspricht womöglich nicht dem eigenen Willen.
  • Formale Fehler: Ein selbst verfasstes Testament muss von der testierenden Person vollständig von Hand geschrieben und samt Datum und Ort unterzeichnet werden. Ein maschinen- oder computergeschriebenes Dokument ist unwirksam.
  • Unklare Formulierungen: Die Personen oder Einrichtungen, die im Erbe bedacht werden, sollten eindeutig namentlich benannt sein, damit es im Nachhinein keinen Raum für Interpretationen gibt.
  • Schlechte Verwahrung: Ein gut verstecktes Testament, das nach dem Tod nicht gefunden wird, kann auch niemandem nützen. Besser ist eine amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht.

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