Ein Testament? Auch für Alleinerziehende wichtig

Was beim Erbe in der Einelternfamilie zu beachten ist

Familie 4 min Lesedauer 05.01.2024
Testament für Alleinerziehende

Ein Testament abfassen? Wer jung und fit ist, denkt nicht selten, dass die Zeit dafür noch nicht reif sei. Doch je frühzeitiger und eindeutiger Menschen ihren Nachlass regeln, desto sicherer ist es, dass nach ihrem Tod alles in ihrem Sinne läuft. Das gilt auch für Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern. „So könnte etwa, wenn es kein Testament gibt und die Kinder noch minderjährig sind, der geschiedene Ehegatte Einfluss auf die Erbschaft nehmen“, sagt der Bonner Fachanwalt für Erbrecht, Eberhard Rott. Und das wäre ja nicht unbedingt der letzte Wille des oder der Verstorbenen.

Kinder erben beim Tod Alleinerziehender

Generell gilt: Beim Tod alleinerziehender Personen

  • erben ausschließlich die Kinder,
  • bei mehreren Kindern erben alle zu gleichen Teilen.

Allerdings: Bei minderjährigen Kindern verwaltet bis zu deren Volljährigkeit der andere Elternteil das geerbte Vermögen. Das ist der Fall, wenn die Eltern bis zum Erbfall zusammen sorgeberechtigt für ihren Nachwuchs waren. „Weil eine solche Zugriffsmöglichkeit häufig nicht gewünscht ist, führt für Alleinerziehende kein Weg an einem Testament vorbei“, erklärt Martin Thelen, Notar in Köln.

Zwei Konstellationen sind denkbar:

  • Beide Elternteile sind sorgeberechtigt für ihre Kinder: Dann ist es möglich, per Testament dem anderen Elternteil das Recht, das Vermögen der minderjährigen Kinder zu verwalten, zu entziehen. Stattdessen wird eine Person des Vertrauens als sogenannter Pfleger oder sogenannte Pflegerin ernannt. Thelen: „Eine solche Festlegung im Testament ist rechtlich bindend.“
  • Ein Alleinerziehender/eine Alleinerziehende hat das alleinige Sorgerecht: In dem Fall kann er oder sie im Testament bestimmen, wer nach dem eigenen Tod der Vormund für die minderjährigen Kinder sein soll. „Fehlt eine solche Festlegung im Testament, muss zumeist das Familiengericht einen Vormund bestimmen“, sagt Rott. Ob diese Person dann unbedingt im Sinne des oder der Verstorbenen gewesen wäre, ist fraglich.

Übrigens: Sie möchten, dass über das andere Elternteil hinaus eine bestimmte Person auf keinen Fall das Vermögen für die Kinder verwalten oder als Vormund handeln soll? Auch das können Alleinerziehende in ihrem Testament festlegen.
 

Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker einsetzen

Denkbar ist auch folgende Variante: „Neben dem Pfleger oder Vormund eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker einsetzen“, erklärt Rott, der auch Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge ist.

In einem solchen Fall

  • nehmen sich Pfleger*in oder Vormund der persönlichen Angelegenheiten der Kinder an –
  • die Testamentsvollstrecker*innen haben alles Finanzielle im Blick, agieren als Vermögensverwalter*innen für die Kinder.

Testamentsvollstreckung, wenn Minderjährige erben

Als Testamentsvollstrecker*innen kommen alle Erwachsenen infrage, die geschäftsfähig sind und nicht unter Vermögensbetreuung stehen. Sie sorgen dafür, dass das Erbe genauso verteilt wird, wie es den Vorstellungen der verstorbenen Person im Testament entspricht.

  • Testamentsvollstrecker*innen kümmern sich um das Vermögen so lange, bis die Kinder die Reife haben, mit ihrem Erbe verantwortungsvoll umzugehen.
  • „Die Testamentsvollstreckung kann, anders als die Pflegschaft, zeitlich länger angeordnet werden, etwa bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres oder darüber hinaus“, sagt Thelen.

Übrigens: Suchen Sie aufgrund eines sehr großen Vermögens Fachleute für Testamentsvollstreckung, die sich etwa auch in steuerlichen Dingen auskennen? Die Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge berät Sie.
 

Und zum Schluss zwei gute Tipps

Und zum Schluss zwei gute Tipps

Beratung: Um Fehler beim Abfassen eines Testaments zu vermeiden, sollten Erblassende sich beraten lassen. Das geht etwa bei auf Erbrecht spezialisierten Anwält*innen oder bei Notar*innen. Es ist aber nicht zwingend nötig, sich beim Abfassen eines Testaments juristisch beraten zu lassen. Auch ein handschriftlich verfasstes und unterschriebenes Testament ist formwirksam.

Notarielles Testament: Für ein notarielles Testament gibt es aus Sicht von Thelen gute Gründe. Der Vorteil neben der Beratungsleistung des Notars: Die Erben und Erbinnen brauchen keinen Erbschein. Dieser ist nötig, damit Kinder oder die sie Vertretenden auf das Bankkonto und das sonstige Vermögen der Verstorbenen zugreifen können. Die Beantragung des Erbscheins dauert allerdings einige Wochen, häufig sogar länger – und sie kostet Geld. Beides kann man sich durch ein notarielles Testament sparen.

Übrigens: Viele Tipps zum Thema „Vorsorgen & Erben“ finden Sie auf der Website des Verbands alleinerziehender Mütter und Väter, Landesverband Bayern.

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