Unverheiratet zusammenleben versus Ehe
Die finanziellen Vor- und Nachteile
Zusammenleben: ja, heiraten: nein. Viele Paare sehen in der Ehe heutzutage keine Notwendigkeit mehr. Was das steuerlich und rechtlich bedeutet.
Rund jede dritte Ehe in Deutschland geht in die Brüche. Schon allein das Wissen darum hält viele Paare davon ab, zu heiraten. Eine Scheidung tut schließlich nicht nur weh, in aller Regel ist sie auch teuer. Doch wer sich – aus welchen Gründen auch immer – gegen eine Ehe entschließt, sollte sich dennoch einige Fragen stellen – und rechtzeitig vorsorgen. Wenn schon nicht für den Scheidungs- dann wenigstens für den Trennungsfall.
Die Einkommensteuer unverheirateter Paare
Verdienen beide Partner in etwa das Gleiche, tragen sie bei der Einkommensteuer zumeist die gleiche Steuerlast wie verheiratete Paare. Verdient aber jemand mehr, liegt die Steuerbelastung unter dem Strich deutlich höher als bei einem Ehepaar. Ein Beispiel: Bei einem unverheirateten Paar verdient der oder die eine 70.000 Euro brutto im Jahr, der oder die andere 30.000 Euro. Das Paar zahlt unter dem Strich 2.000 Euro mehr Steuern als ein Ehepaar.
Grund dafür ist das Ehegattensplitting. „Wenn Eheleute sich bei der Einkommensteuer zusammen veranlagen lassen, können sie in vielen Fällen erheblich Steuern sparen“, erklärt Rauhöft. Dabei werden die Einkommen beider Eheleute zusammengerechnet und halbiert. Von diesem halbierten Betrag berechnet der Fiskus die Einkommensteuer, die dann wieder verdoppelt wird. Vom Ehegattensplitting profitieren in erster Linie jene Paare, bei denen sich die Höhe der Einkommen deutlich unterscheidet.
Wie sich gemeinsame Kinder bei Unverheirateten auswirken
Für Paare mit einem oder mehreren Kindern ändert sich steuerrechtlich erst einmal nichts. Allerdings profitieren auch Eltern ohne Trauschein vom steuerlichen Familienleistungsausgleich. Der steuerliche Kinderfreibetrag steht beiden Partnern jeweils zur Hälfte zu. 2023 liegt er bei 8.952 Euro inklusive Betreuungsfreibetrag. Generell gilt: Entweder steuerlicher Kinderfreibetrag oder Kindergeld. Beides zusammen geht nicht. Ob nun das eine oder das andere für einen Steuerpflichtigen günstiger ist, ermittelt das Finanzamt automatisch.
Auch bei den Kinderbetreuungskosten genießen unverheiratete Paare Steuervorteile. Wer sein Kind oder seine Kinder in Kindertagesstätten, in einem Hort oder in einer anderen Einrichtung, zu Hause durch Tagesmütter oder -väter oder Aupair betreuen lässt, kann beim Fiskus bis zu 4.000 Euro pro Jahr und Kind steuerlich geltend machen. „Das Finanzamt berücksichtigt zwei Drittel des Betrags als Sonderausgaben“, erklärt Rauhöft. Am günstigsten wirkt sich das steuerlich bei dem Elternteil aus, der am meisten verdient.
Aber Achtung: Schließt die Person mit dem geringeren Einkommen beziehungsweise mit null Einkommen den Betreuungsvertrag ab, kann der oder die andere die Betreuungskosten steuerlich nicht geltend machen.
Unterhaltszahlungen: steuerlich absetzbar aber nicht verpflichtend
Bei einem unverheirateten Paar können Unterhaltszahlungen an das vorrangig betreuende Elternteil als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. „Das ist auch möglich, wenn beide Partner in einem Haushalt zusammenleben“, sagt Rauhöft. Kommt es indes zu einer Trennung, entfällt der Anspruch auf Unterhaltszahlung – selbst, wenn einer der beiden den Job an den Nagel gehängt oder beruflich zumindest kürzer getreten ist, um gemeinsame Kinder zu betreuen. Eheleute stehen in der Pflicht, sich gegenseitig Unterhalt zu leisten. Ist eine Person zum Beispiel krankheitsbedingt nicht in der Lage zu arbeiten, muss ihn die andere unterstützen und den Alltag finanzieren – bei Unverheirateten ist das kein Muss.
Mit einer Ausnahme: Das unverheiratete Paar hat ein gemeinsames Kleinkind, das noch keine drei Jahre alt ist. Trennt sich das Paar, dann muss die Person mit Beruf der anderen, der sich zu Hause um den Nachwuchs gekümmert hat, Betreuungsunterhalt zahlen.
Was Unverheiratete beim Thema Gesundheit beachten sollten
Ist einer der Eheleute gesetzlich krankenversichert, kann der andere unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos mitversichert werden – bei Unverheirateten geht das nicht.
Ob nun wegen einer Krankheit oder nach einem Unfall: Eine Person kommt ins Krankenhaus. Gut, wenn sich für eine solche Situation beide mit einer Vorsorgevollmacht gegenseitig das Recht einräumen, die Interessen des oder der anderen zu vertreten. „Wer eine Vorsorgevollmacht nicht vorweisen kann, muss damit rechnen, in der Klinik keine Auskünfte zu bekommen, wie es dem Partner gesundheitlich geht“, so Becker.
Ohne Testament geht es nicht
Auch wenn Paare über Jahrzehnte hinweg unverheiratet zusammenleben: Der oder die eine erbt nicht automatisch die Besitztümer des oder der anderen. In der gesetzlichen Erbfolge sind Unverheiratete nicht vorgesehen. Wollen sich beide gegenseitig als Erben oder Erbinnen einsetzen, ist es zwingend, ein Testament aufzusetzen.
Verheiratete, die sich untereinander etwas schenken oder nach dem Tod dem oder der Hinterbliebenen etwas vererben, kommen in den Genuss des höchstmöglichen steuerlichen Freibetrags von 500.000 Euro. Mit anderen Worten: Schenkungs- oder Erbschaftssteuern müssen erst bei einem Betrag von über einer halben Million Euro bezahlt werden. Selbst dann sind Eheleute im Vorteil: Für Verheiratete gilt – abhängig von der Höhe der Schenkung oder Erbschaft – ein Steuersatz zwischen 7 und 30%, bei Unverheirateten werden 30 bis 50% fällig. Auch der Hinterbliebenenschutz ist in einer Ehe besser geregelt: Beim Tod einer Person kann der oder die Hinterbliebene unter Umständen eine Witwen- oder Witwerrente bekommen. Unverheiratete haben keinen Anspruch darauf.
Absichern mit dem Partnerschaftsvertrag
Neben einem Testament und einer Vorsorgevollmacht gibt es für Unverheiratete noch eine andere Möglichkeit sich abzusichern: den Partnerschaftsvertrag. „Es spricht viel dafür, dass Paare ohne Trauschein einen notariell beurkundeten Partnerschaftsvertrag abschließen“, sagt die Berliner Fachanwältin für Familienrecht, Eva Becker. In einem solchen Vertrag können zum Beispiel Ausgleichszahlungen für den Fall der Trennung vereinbart werden. Auch Unterhaltszahlungen können hier geregelt werden. Ebenfalls lässt sich vertraglich festlegen, wie es weitergeht, wenn ein unverheiratetes Paar gemeinsam eine Immobilie finanziert oder angemietet hat.
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