Vermieterpfandrecht
Miete im Rückstand: Was dürfen Vermieterinnen und Vermieter pfänden lassen?
Es ist eine Horrorvorstellung für Mieterinnen und Mieter, die in Zahlungsverzug sind: Vermieterinnen und Vermieter machen von ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch und lassen Gegenstände aus der Wohnung der säumigen Zahlerinnen und Zahler abholen. Dabei ist aber längst nicht alles pfändbar.
Jobverlust, Kurzarbeit, Scheidung: Solche Ereignisse hinterlassen oftmals finanzielle Spuren im Leben der Betroffenen – bis hin zu großen Geldproblemen. Das kann dazu führen, dass Mieterinnen und Mieter sogar ihre Miete oder die Kosten für einen selbst verschuldeten Wohnungsschaden nicht mehr zahlen können. Die Rückstände wachsen und wachsen – und verärgerte Vermieterinnen und Vermieter drohen mit dem Vermieterpfandrecht. Aber was heißt das? Dürfen Vermieterinnen und Vermieter jetzt einfach in die Wohnung säumiger Zahlerinnen und Zahler gehen und pfänden, was ihnen zwischen die Finger gerät? Mitnichten.
Ohne Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher geht es nicht
„Grundsätzlich haben Vermieterinnen und Vermieter nur dann einen Anspruch auf Pfändung, wenn eine Forderung fällig ist“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Allerdings: Vermieterinnen und Vermieter dürfen nicht einfach die Wohnung der Mieterinnen und Mieter betreten und Dinge mitnehmen. Zuerst müssen Vermieterinnen und Vermieter beim zuständigen Amtsgericht einen sogenannten Titel beantragen. Dann kontaktieren sie Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und beauftragen sie, Sachen aus der Wohnung der säumigen Mieterinnen und Mieter zu holen. Diese Gegenstände werden anschließend versteigert, also zu Geld gemacht.
Übrigens: Machen Vermieterinnen und Vermieter ihr Pfandrecht tatsächlich gerichtlich geltend, können Mieterinnen und Mieter noch verhindern, dass es durchgesetzt wird. Dies ist möglich, „wenn sie beim Amtsgericht eine ausreichende Sicherheitsleistung - sprich: Geld – hinterlegen“, erklärt Silvia Jörg, Juristin beim Interessenverband Mieterschutz in Hamburg.
Was Vermieterinnen und Vermieter pfänden lassen können
Gegenstände in der Wohnung ihrer Mieterinnen und Mieter dürfen Vermieterinnen und Vermieter nur pfänden lassen, wenn sie auch der Pfändung unterliegen. „Sie müssen einen Wert besitzen, persönliche Andenken mit reinem ideellen Wert scheiden aus“, sagt Wagner.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist im Paragraph 562verankert, was pfändbar („eingebrachte Sachen der Mieterinnen und Mieter“) und was nicht pfändbar ist.
Außerdem sind nur solche Gegenstände pfändbar, die den Mieterinnen und Mietern auch gehören. Alles, was Eigentum von Angehörigen, Bekannten oder Untermieterinnen und Untermietern ist, fällt nicht darunter. Pfändbar sind zum Beispiel::
- DVD-Player
- Gefriertruhen
- Klaviere
- Wäschetrockner oder
- Spielekonsolen
Was nicht pfändbar ist
Nicht pfändbar sind Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, zum Beispiel Kleidung in ausreichender Zahl, beziehungsweise Dinge, die für eine „bescheidene Lebensführung“ gebraucht werden. Dazu gehören unter anderem auch Betten, Geschirr und Besteck.
Ebenfalls nicht pfändbar sind beispielsweise:
- Fahrrad
- Fernseh- und Radiogerät
- Waschmaschine
- Trauringe, Orden und Ehrenzeichen
Was Gewerberäume betrifft: Dort dürfen Vermieterinnen und Vermieter nichts pfänden lassen, was für den Geschäftsablauf erforderlich ist. „Das können je nach Branche Arbeitskleidung, PCs oder Maschinen sein“, zählt Jörg auf.
Tipp für Mieterinnen und Mieter: Kooperativ sein
Viele fragen sich, wie sie sich im Fall eines Falles verhalten sollten, wenn Vermieterinnen und Vermieter von ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch machen.
- In jedem Fall kooperativ sein, rät Wagner.
- Falls Gegenstände in der Wohnung sind, die anderen Personen gehören: Dann empfiehlt es sich, eine Aufstellung dieser Sachen parat zu haben, die von den Eigentümer oder der Eigentümerin unterschrieben wurde.
- Idealerweise präsentieren Mieterinnen und Mieter den Gerichtsvollzieherinnnen und Gerichtsvollzieher Nachweise wie Rechnungen, die belegen, dass bestimmte Gegenstände einer dritten Person gehören.
Lässt sich eine Pfändung verhindern?
Stellen Mieterinnen und Mieter fest, dass sie in finanzieller Not stecken und ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, sollten sie ihre Vermieterinnen und Vermieter kontaktieren und einvernehmlich nach einer Lösung suchen. Denkbar sind etwa
- eine zeitweise Stundung oder
- eine Ratenzahlung.
„Allerdings müssen sich Vermieterinnen und Vermieter darauf nicht zwingend einlassen“, stellt Wagner klar. Eine wichtige Anlaufstelle für Mieterinnen und Mieter in Geldnöten ist eine Schuldnerberatungsstelle. Der Weg dorthin führt letztendlich dazu, dass Betroffene ihre Finanzlage wieder in den Griff bekommen können.