Vermieterpfandrecht
Miete im Rückstand: Was dürfen Vermieter*innen pfänden lassen?
Es ist eine Horrorvorstellung für Mieter*innen, die in Zahlungsverzug sind: Vermieter*innen machen von ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch und lassen Gegenstände aus der Wohnung der säumigen Zahler*innen abholen. Dabei ist aber längst nicht alles pfändbar.
Jobverlust, Kurzarbeit, Scheidung: Solche Ereignisse hinterlassen oftmals finanzielle Spuren im Leben der Betroffenen – bis hin zu großen Geldproblemen. Das kann dazu führen, dass Mieter*innen sogar ihre Miete oder die Kosten für einen selbst verschuldeten Wohnungsschaden nicht mehr zahlen können. Die Rückstände wachsen und wachsen – und verärgerte Vermieter*innen drohen mit dem Vermieterpfandrecht. Aber was heißt das? Dürfen Vermieter*innen jetzt einfach in die Wohnung säumiger Zahler*innen gehen und pfänden, was ihnen zwischen die Finger gerät? Mitnichten.
Ohne Gerichtsvollzieher*innen geht es nicht
„Grundsätzlich haben Vermieter*innen nur dann einen Anspruch auf Pfändung, wenn eine Forderung fällig ist“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Allerdings: Vermieter*innen dürfen nicht einfach die Wohnung der Mieter*innen betreten und Dinge mitnehmen. Zuerst müssen Mieter*innen beim zuständigen Amtsgericht einen sogenannten Titel beantragen. Dann kontaktieren sie Gerichtsvollzieher*innen und beauftragt sie, Sachen aus der Wohnung der säumigen Mieter*innen zu holen. Diese Gegenstände werden anschließend versteigert, also zu Geld gemacht.
Übrigens: Machen Vermieter*innen ihr Pfandrecht tatsächlich gerichtlich geltend, können Mieter*innen noch verhindern, dass es durchgesetzt wird. Dies ist möglich, „wenn sie beim Amtsgericht eine ausreichende Sicherheitsleistung - sprich: Geld – hinterlegen“, erklärt Silvia Jörg, Juristin beim Interessenverband Mieterschutz in Hamburg.
Was Vermieter*innen pfänden lassen können
Gegenstände in der Wohnung ihrer Mieter*innen dürfen Vermieter*innen nur pfänden lassen, wenn sie auch der Pfändung unterliegen. „Sie müssen einen Wert besitzen, persönliche Andenken mit reinem ideellen Wert scheiden aus“, sagt Wagner.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist im Paragraph 562verankert, was pfändbar („eingebrachte Sachen der Mieter*innen“) und was nicht pfändbar ist.
Außerdem sind nur solche Gegenstände pfändbar, die den Mieter*innen auch gehören. Alles, was Eigentum von Angehörigen, Bekannten oder Untermietern*innen ist, fällt nicht darunter. Pfändbar sind zum Beispiel:
- DVD-Player
- Gefriertruhen
- Klaviere
- Wäschetrockner oder
- Spielekonsolen
Was nicht pfändbar ist
Nicht pfändbar sind Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, zum Beispiel Kleidung in ausreichender Zahl, beziehungsweise Dinge, die für eine „bescheidene Lebensführung“ gebraucht werden. Dazu gehören unter anderem auch Betten, Geschirr und Besteck.
Ebenfalls nicht pfändbar sind beispielsweise:
- Fahrrad
- Fernseh- und Radiogerät
- Waschmaschine
- Trauringe, Orden und Ehrenzeichen
Was Gewerberäume betrifft: Dort dürfen Vermieter*innen nichts pfänden lassen, was für den Geschäftsablauf erforderlich ist. „Das können je nach Branche Arbeitskleidung, PCs oder Maschinen sein“, zählt Jörg auf.
Tipp für Mieter*innen: Kooperativ sein
Viele fragen sich, wie sie sich im Fall eines Falles verhalten sollten, wenn Vermieter*innen von ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch machen.
- In jedem Fall kooperativ sein, rät Wagner.
- Falls Gegenstände in der Wohnung sind, die anderen Personen gehören: Dann empfiehlt es sich, eine Aufstellung dieser Sachen parat zu haben, die von den Eigentümer oder der Eigentümerin unterschrieben wurde.
- Idealerweise präsentieren Mieter*innen den Gerichtsvollzieher*innnen Nachweise wie Rechnungen, die belegen, dass bestimmte Gegenstände einer dritten Person gehören.
Lässt sich eine Pfändung verhindern?
Stellen Mieter*innen fest, dass sie in finanzieller Not stecken und ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können, sollten sie ihre Vermieter*innen kontaktieren und einvernehmlich nach einer Lösung suchen. Denkbar sind etwa
- eine zeitweise Stundung oder
- eine Ratenzahlung.
„Allerdings müssen sich Vermieter*innen darauf nicht zwingend einlassen“, stellt Wagner klar. Eine wichtige Anlaufstelle für Mieter*innen in Geldnöten ist eine Schuldnerberatungsstelle. Der Weg dorthin führt letztendlich dazu, dass Betroffene ihre Finanzlage wieder in den Griff bekommen können.