Versicherungen und Todesfall

Verträge nach dem Tod: Was Erbende kündigen müssen

Finanzwissen 4 min Lesedauer 09.01.2023
Verträge und Tod

Die Deutschen gelten als gut versichert. Doch was passiert im Todesfall? Je nach Vertrag warten auf die Erbende unterschiedliche Regelungen und Kündigungsfristen.

Endet ein Versicherungsvertrag im Falle des Todes? Nicht unbedingt. Trotz Trauer müssen Nachkommen und Erbende rational denken und handeln – und vor allem wissen, welche Verträge der oder die Verstorbene abgeschlossen hatte. „Nur in den seltensten Fällen endet ein Vertrag automatisch mit dem Tod des Erblassers, zum Beispiel eine Vereinsmitgliedschaft oder der Arbeitsvertrag“, sagt Eberhard Rott, Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht und Testamentsvollstrecker in Bonn. Es gebe daher viele Fallen.

Nachfragen können böse Überraschungen ersparen

„Der Erbe sollte sich zunächst einen Überblick verschaffen, welche Verträge bestehen und ob, wann und wie diese zu kündigen sind“, empfiehlt Rott. Ist eine Person zur Vollstreckung des Testaments eingesetzt, komme dieser die Aufgabe zu.

„Es ist ein häufiger Irrtum, dass mit dem Tod einer Person private Versicherungsverträge automatisch enden”, bestätigt Claudia Frenz, Sprecherin vom Bund der Versicherten. Frenz rät Hinterbliebenen, sich nach einem Todesfall immer umgehend an den jeweiligen Versicherer zu wenden – so sei man auf der sicheren Seite.

Manche Versicherung kann auch den Erbenden nützlich sein

Eine Übersicht wie es sich bei den einzelnen Versicherungen jeweils verhält, gibt etwa der Bund der Versicherten. Die Hinterbliebenen sollten allerdings überlegen, ob der Versicherungsschutz wirklich dauerhaft nicht mehr benötigt wird, betont Frenz.

Versicherungen werden unterschiedlich behandelt

Bei Versicherungsverträgen begründe allein der Todesfall in der Regel kein Recht für Erbende, das Vertragsverhältnis zu beenden, erklärt Rechtsanwalt Rott. Was in einzelnen Fällen gilt:

  • Eine Kfz-Versicherung gilt auch für die Erbenden weiter, die Beiträge werden jedoch gegebenenfalls an die persönlichen Voraussetzungen angepasst – falls ein Auto vererbt wurde. In der Regel wird jedoch das Auto abgemeldet, damit endet auch die Versicherung.
  • Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung geht an Erbende über. Hier bestehe die normale Kündigungsfrist von drei Monaten, sagt Rott.
  • Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung geht ebenfalls auf die Erbenden über, mit einer normalen Kündigungsfrist. Allerdings könnte hier der Versicherungsschutz eventuell weiter benötigt werden, sollte etwa ein Hund im Besitz bleiben. Sollte das Tier verkauft werden, endet der Versicherungsvertrag zum Tag des Verkaufes.
  • Bei einer Lebensversicherung gilt laut Rott: Wenn der oder die Erblassende die versicherte Person war, erlischt der Vertrag. Ist der oder Erblassende aufgrund eines Unfalls verstorben, müsse der Unfalltod innerhalb von 48 Stunden beim Unfallversicherer gemeldet werden.
  • Mit dem Tod endet auch eine private Krankenversicherung. Mitversicherte Familienmitglieder können den Vertrag jedoch innerhalb von zwei Monaten fortführen, so Rott.
  • Eine Privathaftpflichtversicherung ende, sofern ein Einzelvertrag vorliegt, ebenfalls mit dem Tod des Versicherten. „Der Beitrag wird dann, je nachdem, wann der Versicherer die Meldung erhalten hat, wegen des Risikowegfalls anteilig erstattet“, sagt Rott. Insofern sei eine unverzügliche Meldung ratsam, um die Chancen auf eine Rückerstattung zu erhöhen.
  • Bei einer Gebäude- und Hausratversicherung kann der Vertrag weiterlaufen, wenn einer der Erbenden die versicherte Wohnung als Versicherungsnehmer übernimmt.
  • Eine Rechtsschutzversicherung endet mit dem Ablauf der Beitragsperiode. „Insofern ist unbedingt auf eine rechtzeitige Einstellung eines gegebenenfalls bestehenden Dauerauftrags hinzuwirken“, empfiehlt Rott.

„Bei Lebensversicherung und Krankenversicherung endet der Vertrag mit dem Tod – das liegt in der Natur dieser Versicherungen – anders ist es bei Sachversicherungen", sagt Paul Grötsch, Fachanwalt für Erbrecht in München. Das gelte grundsätzlich.

Nur Versicherungen, bei denen die verstorbene Person persönlich versichert war, endeten beim Todesfall, erklärt auch Benjamin Mai, Versicherungsfachmann bei transparent-beraten.de. Versicherungen, die „Sachen” betreffen, enden nicht automatisch mit dem Tod.

Beispiel Hausratversicherung: Das versicherte Risiko ist der Hausrat des Versicherungsnehmenden. „Daher muss dieser Vertrag in der Regel fristgemäß gekündigt werden, falls die Wohnung nicht vom Ehepartner, Lebenspartner oder anderen Personen weiter bewohnt wird”, sagt Mai. Andernfalls gehe eine Versicherung auf Erb*innen der „Sachen” über. Es kann also zu anfallenden Prämien kommen, die durch die Übernahme von Versicherungsverträgen durch die Erben zu leisten sind, sagt Frenz vom Bund der Versicherten.

Weitere Informationen dazu finden sich auch beim
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft.

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