Neue Regeln für Wertpapierverluste
Verlustverrechnung bei wertlosen Wertpapieren und Termingeschäften
Tagesgeld für 0,01% oder gar Minuszinsen auf Geldanlagen sind für die wenigsten Menschen attraktiv. Deswegen weichen viele Anleger*innen auf Wertpapieranlagen aus. Klar ist: Je spekulativer die Anlagen sind, desto höher ist das Risiko hohe Verluste bis hin zum Totalverlust zu erleiden.
Was ändert sich bei der Verlustverrechnung?
Bisher dürfen Verluste aus Kapitaleinkünften nur mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden und Aktienkursverluste nur mit Aktienkursgewinnen.
Seit Kurzem gibt es weitere Einschränkungen bei der Verlustverrechnung von Kapitaleinkünften:
- Verluste aus Termingeschäften dürfen nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Als Termingeschäfte gelten z.B. Optionen, Contracts for Difference (CFDs) oder Devisentermingeschäfte.
- Zusätzlich greift hier eine Beschränkung auf 20.000 Euro pro Jahr. Höhere Verluste werden zur Verrechnung auf das Folgejahr übertragen.
- Auch Verluste aus dem wertlosen Verfall von Papieren können nur noch bis 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden. Das betrifft auch Verluste aus verfallenen Optionsscheinen oder Knock-Out Zertifikaten. Größere Verluste werden zur Verrechnung auf das Folgejahr übertragen.
Verluste aus Termingeschäften und durch wertlos gewordene Wertpapiere können Sie nicht im Rahmen der Verlustverrechnung bei Ihrer Bank geltend machen. Das geht erst im Rahmen der Steuererklärung. Sie erhalten den Nachweis Ihrer Verluste mit der Jahressteuerbescheinigung Ihrer Bank – erstmals für das Jahr 2021.
Vor allem die Regelung zu wertlosen Wertpapieren sorgt für einen teilweisen Umschwung der steuerlichen Behandlung. Hier finden Sie die Auswirkungen bei verschiedenen Wertpapierarten:
Optionsscheine und Zertifikate sind keine Termingeschäfte
Auch wenn es seitens der Finanzverwaltung zwischendurch andere Ideen gab: Optionsscheine und Zertifikate sind keine Termingeschäfte und fallen beim Verkauf nicht in die oben genannten Regelungen. Die Verluste aus dem Verkauf von Optionsscheinen und Zertifikaten fließen weiterhin in den Verlustverrechnungstopf bei Ihrer Bank.
Verluste aus dem Ausfall von Forderungen
Es kann vorkommen, dass eine fällige Anleihe nicht zurückgezahlt wird, z.B. bei Insolvenz des Emittenten (Herausgebers der Anleihe). Es wäre natürlich praktisch, wenn die Banken diese Verluste gleich mit der Kapitalertragssteuer verrechnen würden. Das geht leider nicht.
Sie können diese Verluste direkt in ihrer Steuererklärung geltend machen. Maximal 20.000 Euro verrechnet das Finanzamt mit Ihren anderen positiven Kapitaleinkünften. Höhere Verluste aus dem Ausfall von Forderungen überträgt das Finanzamt auf das Folgejahr.
Verkaufserlös kleiner als die Transaktionskosten?
Übersteigen die Transaktionskosten für den Verkauf eines Papiers den Verkaufserlös, liefen diese Verluste seit 2019 über den Verlustverrechnungstopf. Das ist leider nicht mehr so.
Inzwischen werden diese Verluste zu den Veräußerungen aus wertlosen Wertpapieren gezählt und kommen nicht mehr in den Verlustverrechnungstopf. Auch hier greift die Verrechnung über die Steuererklärung bis zu 20.000 Euro pro Jahr.
Freiwillige Ausbuchung von wertlosen Wertpapieren
Als ING Kund*in können Sie sich Papiere ohne Wert freiwillig ausbuchen lassen. Der Verlust dieser Ausbuchungen wird steuerlich berücksichtigt. Auch hier greift die Verrechnung über die Steuererklärung bis zu 20.000 Euro pro Jahr.
Kompliziert? Oh ja! Für alle weiteren Fragen und Auswirkungen auf Ihre persönliche Situation wenden Sie sich bitte an eine(n) Steuerberater*in.