Alles rund ums Wohngeld
Wer es bekommt, wie man es beantragt
Manchmal kann es schnell gehen: Der Job wird gekündigt oder der befristete Arbeitsvertrag nicht verlängert, und schon wird es finanziell eng. Damit Sie in einem solchen Fall nicht auch noch umziehen müssen, gibt es Wohngeld vom Staat. Wer für den Zuschuss berechtigt ist, wie viel Geld gezahlt wird und wie man den Antrag stellt, haben wir für Sie zusammengefasst.
Wohngeld dient dazu, sicherzustellen, dass Menschen mit geringem Einkommen die Kosten für ihre Wohnung decken können. Ob sie zur Miete oder im Eigenheim wohnen, spielt dabei keine Rolle – das Wohngeld kann als Miet- oder als Lastenzuschuss gewährt werden. Zurückgezahlt werden muss das Wohngeld nicht.
Wer bekommt Wohngeld – und wer nicht?
Wer berechtigt ist, Wohngeld zu bekommen, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden – feste Einkommensgrenzen für ganz Deutschland gibt es nicht. Die Grenze liegt aber höher als etwa die für das Bürgergeld. Insofern lohnt es sich in jedem Fall, bei niedrigem Einkommen einmal zu prüfen, ob man wohngeldberechtigt ist. Das geht bequem mit dem Online-Wohngeldrechner auf der Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Generell können alle Wohngeld beantragen,
- die einer Erwerbsarbeit nachgehen, aber nicht genug verdienen.
- die studieren, aber keinen Anspruch auf BAföG haben beziehungsweise dieses als Volldarlehen beziehen.
- die Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld erhalten.
Rentner und Rentnerinnen, deren Bezüge nicht für die Kosten eines Seniorenheims ausreichen, haben die Möglichkeit, das sogenannte Pflegewohngeld zu beantragen.
Nicht wohngeldberechtig sind dagegen alle,
- die ein zu hohes Vermögen haben. Laut Verbraucherzentrale liegen die Freigrenzen aktuell bei 60.000 Euro für Alleinstehende.
- die bereits Sozialleistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz erhalten – denn diese beinhalten bereits einen Zuschuss zu den Wohnkosten.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Genau wie bei den Einkommensgrenzen gibt es auch keine allgemeinen Sätze für die Höhe des Wohngeldes. In die Berechnung fließen das Gehalt, Haushaltsgröße, zusätzliche Belastungen und die Wohnkosten ein, die je nach Wohnort in verschiedenen Stufen berechnet werden. 2023 sind mit der Wohngeldreform die Einkommensgrenzen nach oben verschoben worden, 2025 wurde es noch einmal erhöht.
Wohngeld wird in der Regel für ein Jahr gezahlt, dann muss ein erneuter Antrag gestellt werden. Verändern sich während der Laufzeit die finanziellen Bedingungen – bekommt man etwa einen neuen Job, mehr Gehalt oder zieht in eine günstigere Wohnung um – muss das dem Amt umgehend mitgeteilt werden.
Wo und wie stellen Sie den Antrag?
Den Wohngeldantrag stellen Sie bei der zuständigen Wohngeldstelle Ihrer Stadt oder Gemeinde. In manchen Gebieten, etwa in Hamburg oder in Nordrhein-Westfalen, können Sie das auch online erledigen.
Für den Antrag benötigen Sie in der Regel diese Unterlagen:
- den ausgefüllten Antragsvordruck,
- Ihren Personalausweis oder Reisepass,
- die Meldebescheinigung,
- Nachweise über das Einkommen aller Mitglieder des Haushalts,
- Ihren Mietvertag oder entsprechende Nachweise über die finanzielle Belastung durch das Eigenheim,
- Nachweise über Heiz- und weitere Nebenkosten,
- gegebenenfalls Nachweise über Unterhaltszahlungen und weitere Belastungen.
Vorsicht: Die Verbraucherzentrale warnt vor der Seite „online-wohngeld.de“. Die Seite gibt vor, dass hier ganz einfach ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden kann. Das ist aber nicht der Fall – im Gegenteil: Nutzerinnen und Nutzer, die dieses Angebot in Anspruch genommen haben, erhielten im Nachgang eine Rechnung über knapp 30 Euro. Ihr Antrag wurde aber nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet.
Wann wird das Geld ausgezahlt?
Ist der Wohngeldantrag gestellt, müssen Sie sich in vielen Fällen in Geduld üben – die Bewilligung und damit die Auszahlung des Wohngeldes kann mehrere Wochen dauern. Um den Prozess zu beschleunigen, können Sie sich bei der zuständigen Stelle erkundigen, ob die Ausstellung eines vorläufigen Wohngeldbescheids möglich ist. Dann wird bereits ab Antragstellung Geld gezahlt, die endgültige Prüfung aber später durchgeführt. Je nach Ergebnis kann es dann im Nachgang sowohl zu Rückforderungen als auch zu Nachzahlungen kommen.