So gelingt die Wohnungsauflösung
Was Sie beachten müssen
Ein Todesfall in der Familie belastet die Hinterbliebenen nicht nur emotional. Bei aller Trauer ist auch noch eine Vielzahl von Formalitäten zu erledigen: Versicherungen kündigen, Auto abmelden – und nicht zuletzt die Wohnungsauflösung, falls der oder die Verstorbene allein lebte. Diese fällt Angehörigen oft besonders schwer, schließlich geht es um Hausrat, Kleidung und andere persönliche Gegenstände, die der verstorbenen Person lieb und vertraut waren.
Wer die Haushaltsauflösung vornehmen darf
Beim Tod eines Menschen geht dessen Nachlass in den Besitz der Erbenden über. Sie sind es, die entscheiden, ob und wie die Haushaltsauflösung erfolgt. In aller Regel sind es Ehepartner*innen, Kinder oder Eltern der verstorbenen Person, die den Auftrag zur Wohnungsauflösung geben dürfen. Als Legitimation gilt der Erbschein.
- Gut zu wissen: Statt von einer Wohnungs- oder Haushaltsauflösung ist oft von „Entrümpelung“ die Rede. Dieser Begriff jedoch ist wenig einfühlsam, sagt Elke Herrnberger vom Bundesverband Deutscher Bestatter (BDB) mit Sitz in Düsseldorf: „Aus Gründen der Pietät ist Wohnungs- oder Haushaltsauflösung der passendere Begriff.“ Denn es geht um sehr persönliche Gegenstände, die nicht zuletzt für Angehörige mit Erinnerungen an die verstorbene Person verbunden sind.
Zwei Möglichkeiten der Wohnungsauflösung
- Wohnung selbst auflösen: Handelt es sich um eine Mietwohnung, bei der eine Kündigungsfrist von drei oder mehr Monaten besteht, haben Angehörige genügend Zeit, diese selbst aufzulösen. Der Hausrat lässt sich verkaufen, Abnehmer*innen finden Sie etwa zum Beispiel über Kleinanzeigen – online oder in der Zeitung. Wer Sachen verschenken möchte, kann sich an von Wohlfahrtsverbänden oder Diakonie betriebenen Kleiderkammern und Sozialkaufhäuser wenden. Deren Mitarbeitende holen einzelne Stücke kostenlos ab und verkaufen sie günstig an Bedürftige.
- Wohnung von Profis auflösen lassen: Es gibt eine ganze Reihe von Unternehmen, die sich um Wohnungsauflösungen kümmern. Seriöse Anbieter kann Ihnen zum Beispiel Ihr Bestattungsunternehmen empfehlen. „Der Vorteil, wenn man ein Unternehmen beauftragt, besteht darin, dass die Arbeiten bei weitem schneller erledigt sind, als wenn man selbst Hand anlegt“, sagt Herrnberger. Die jeweilige Firma bewertet den Hausrat, bevor er beispielsweise bei Auktionen verkauft wird. „Der Erlös steht den Erben zu“, sagt Herrnberger.
Welche Kosten für das Unternehmen anfallen, hängt dabei unter anderem vom Umfang des Hausrats oder Zustand der Wohnung ab. „Pauschal lassen sich die Kosten kaum beziffern“, betont Herrnberger. Preisfaktoren seien etwa die Größe der Wohnung, auf welcher Etage des Hauses sie sich befinde oder möglicherweise anfallende Gebühren für die Entsorgung.
So bereiten Sie sich vor
Bevor Sie beginnen, selbst auf- und auszuräumen beziehungsweise eine Firma zu beauftragen, sollten Sie diese Vorarbeiten erledigen:
- Zeitplan erstellen: Stellen Sie einen Zeitplan auf, in dem Sie Kündigungsfristen für den Mietvertrag, Termine für Renovierungsarbeiten und Abholtermine für Sperrmüll notieren. Sortieren Sie aus dem Nachlass Wertgegenstände und Erinnerungsstücke aus.
- Vorbesichtigung vereinbaren: Um sich vor unseriösen Anbietern zu schützen, bietet sich eine Vorbesichtigung an. Legen Sie dabei fest, was die entrümpelnde Firma mitnehmen soll.
- Kostenvoranschlag anfordern: Lassen Sie sich einen Kostenvoranschlag geben. Günstig ist es, einen Pauschalpreis zu vereinbaren. Die Firma sollte eine Haftpflichtversicherung vorweisen können, die für mögliche Transportschäden aufkommt.
Haushaltsauflösung – was mit der Mietwohnung geschieht
Angehörige können grundsätzlich in das Mietverhältnis der verstorbenen Person eintreten und deren Wohnung übernehmen. Wenn Angehörige dies nicht möchten, haben sie bei einem Todesfall in der Familie ein Sonderkündigungsrecht. Das ist in Paragraph 580 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Der Mietvertrag des oder der Verstorbenen kann innerhalb eines Monats außerordentlich gekündigt werden.
- Übrigens: Wenn Vermieter*innen die Angehörigen als neue Mieter*innen nicht genehm sind, haben diese ein Sonderkündigungsrecht mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten. Dieses können Vermieter*innen innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Todeseintritts ausüben – vorausgesetzt, bei der neuen Mietpartei liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor. Beispiel: Konkrete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit.
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