Zu versteuerndes Einkommen

Einkünfte minus Abzüge und Freibeträge

Finanzwissen 4 min Lesedauer 22.07.2024

Wissen Sie eigentlich, was das zu versteuernde Einkommen ist? Es ist bei Beschäftigten weder der Bruttoarbeitslohn noch der Nettolohn. Die Höhe des Bruttoarbeitslohns steht in Ihrem Arbeitsvertrag, den Nettolohn bekommen Sie auf Ihr Konto überwiesen.

Das zu versteuernde Einkommen berechnet sich aus Ihren steuerpflichtigen Einnahmen abzüglich bestimmter Ausgaben sowie Freibeträge. Wie hoch es bei Ihnen zum Beispiel im vergangenen Jahr ausgefallen war, können Sie in Ihrem Steuerbescheid nachlesen.

Für die Steuererklärung sämtliche Einkünfte addieren

Wenn Sie die jährliche Steuererklärung angehen, addieren Sie zunächst all Ihre Einkünfte, und zwar getrennt nach den sieben Einkunftsarten.

Diese sind:

  1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit,
  2. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit,
  3. Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb,
  4. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  5. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,
  6. Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie
  7. sonstige Einkünfte.

Die Summe aller Einkünfte minus der steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen – bei Angestellten sind das zum Beispiel Werbungskosten – ergibt das zu versteuernde Einkommen.

Vom Gesamtbetrag der Einkünfte Freibeträge abziehen

Ebenfalls abzuziehen sind, je nach Alter und Lebenssituation:

  • Altersentlastungsbetrag: Von diesem Freibetrag profitieren alle, die vor dem Veranlagungszeitraum das 64. Lebensjahr vollendet haben. Er liegt für das Jahr 2024 bei 13,6% der Einkünfte, maximal bei 646 Euro.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Dieser Freibetrag für Alleinerziehende beläuft sich ab 2024 auf 4.260 Euro. Für das zweite und jedes weitere Kind, das im Haushalt des Alleinerziehenden lebt, gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von 240 Euro.
  • Freibetrag für Land- und Forstwirte: Der Freibetrag liegt für Ledige bei 900 Euro, für Verheiratete bei 1.800 Euro. Steuerpflichtige dürfen ihn von ihren Einkünften abziehen, wenn das Einkommen 30.700 Euro (Ledige) und 61.400 Euro (Verheiratete) nicht übersteigt.

Wie sich das zu versteuernde Einkommen sonst noch mindern lässt

Kinderbetreuungskosten: Für jedes Kind können Sie in der Steuererklärung 6.000 Euro geltend machen. Zwei Drittel davon, also bis zu 4.000 Euro, akzeptiert das Finanzamt als Sonderausgaben.

Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Altersvorsorgeaufwendungen, Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung) sind ebenfalls vom zu versteuernden Einkommen abziehbar. Die Höchstbeträge, die Sie im Jahr 2024 bei Vorsorgeaufwendungen geltend machen können, liegen bei 27.566 Euro (Ledige) und 55.132 (Verheiratete).

Außergewöhnliche Belastungen können Sie ebenfalls in der Steuererklärung angeben. Unter allgemeine außergewöhnliche Belastungen fallen etwa Krankheitskosten oder Aufwendungen für Brillen. Diese Kosten müssen eine individuelle zumutbare Belastung übersteigen, damit das Finanzamt dies als steuermindernd anerkennt. Zu den besonderen außergewöhnlichen Belastungen zählen der Pauschbetrag für auswärts wohnende Kinder in Ausbildung sowie der Pflege-Pauschbetrag.

Der Kinderfreibetrag lässt sich ebenfalls noch vom zu versteuernden Einkommen abziehen – falls er günstiger ist als das Kindergeld.

Einnahmen aus privaten Verkäufen sind womöglich zu versteuern

Wenn Sie dann und wann Schränke oder den Keller entrümpeln und Gegenstände im Internet oder auf dem Flohmarkt verkaufen, müssen Sie die Einnahmen in aller Regel nicht versteuern. „Wer dagegen sehr häufig Waren verkauft, muss damit rechnen, dass das Finanzamt das als gewerbliche Tätigkeit einstuft“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. in Berlin. Es kommt auf den Einzelfall an, wann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Indizien für gewerbliche Tätigkeit: „Indizien sind etwa eine hohe Anzahl von Verkäufen, zum Beispiel 100 im Monat, oder das Anbieten von Neuware“, so Karbe-Geßler. Ein weiteres Indiz kann das Schalten von Werbeanzeigen sein. Auch wer Selbstgemachtes professionell auf einer Onlineplattform anbietet, ist Unternehmerin oder Unternehmer. Einnahmen und Ausgaben sind dann in der Steuererklärung anzugeben.

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