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13.11.2023

Zweimal im Jahr werfen wir ein prüfendes Auge über unsere Herauslagekriterien, nehmen Neuheiten auf und passen die eine oder andere Formulierung an. Jetzt ist es wieder so weit: Zum 20.11.2023 haben wir unsere Herauslagekriterien aktualisiert. Neben redaktionellen Änderungen haben wir die folgenden Punkte neu aufgenommen bzw. präzisiert:

  • Niederlassungs-/Aufenthaltserlaubnis: Ergänzung, dass auch aus Drittstaaten stammende Familienangehörige von EU-Bürgern eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung zur Antragstellung brauchen (Ziffer 1.2)
  • Finanzierung von Modernisierungsmaßnahmen ohne Schaffung von neuem Wohnraum: Das Rechenbeispiel ist jetzt klarer nachzuvollziehen (Ziffer 3.4.2)
  • Energieausweis: Der Energieausweis wird zur Auszahlungsvoraussetzung – siehe dazu weiter unten in diesem Newsletter. Auch für Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern ist der Energieausweis bei uns erforderlich. Die Textstellen haben wir angepasst (Ziffer 3.7)
  • Tilgungssatz: Wie im Newsletter vom 21.09.2023 dargestellt, wurde der Tilgungssatz gesenkt (Ziffer 4.1.3; 4.1.4.1)
  • Umschuldung bei Anschlussfinanzierung: Eindeutigere Formulierung wer wann umschulden kann (Ziffer 4.3.3)
  • KfW-Darlehen: Der Passus zur Eintragung der Auflassungsvormerkung bzw. der Eigentumsumschreibung im Grundbuch wurde entsprechend der KfW-Neuregelung gestrichen (Ziffer 4.7)
  • Baufinanzierung Green: Der Endenergiebedarf/Endenergieverbrauch der Immobilie wurde auf ≤ 50 kWh korrigiert (Ziffer 5)
  • Grenze Individualdarlehen:  Wie bereits im Newsletter vom 28.08.2023 mitgeteilt, haben wir unsere Grenze für die Anforderung von externen Gutachten an die Kleindarlehensgrenze der BelWertV angepasst und im Rahmen dieser Änderung auch die Volumensgrenze für Individualkredite auf 600.000 Euro angehoben (Ziffer 8.1) – ausgenommen sind Mehrfamilienhäuser ab 4 Wohneinheiten. Hier bleibt es dabei, dass ab einer Volumensgrenze von 500.000 Euro alle erforderlichen Mindestunterlagen eingereicht werden müssen.

Diese Änderungen haben wir – so zutreffend – auch in den Mindestunterlagen zur Antragstellung,  der Checkliste Schuldnerveränderung und in der Checkliste Objektwechsel aktualisiert.

Die finalen Dokumente finden Sie ab 20.11.2023 im Dokumentencenter in Ihrem Partnerportal oder bei Ihrer Schnittstelle. Im Dokumentencenter finden Sie auch eine Übersicht der Self-Service-Videos, die Sie gerne in Ihren Kundengesprächen einsetzen können.

Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis: Nach der Einführung des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) als Pflichtunterlage, gehen wir jetzt den nächsten Schritt: Ab 20.11.2023 ist der Energieausweis eine Auszahlungsvoraussetzung. In welcher Phase der Baufinanzierung Sie den Energieausweis künftig einreichen müssen, das haben wir auf unserem Infoblatt „Wann brauchen wir den Energieausweis“ übersichtlich für Sie zusammengefasst. Liegt er vor, reichen Sie den Energieausweis immer mit dem Antrag ein – die Auszahlung kann dann schnellstmöglich erfolgen.

Lassen Sie uns in den nächsten Jahren die Reduzierung unserer Emissionen gemeinsam vorantreiben und unsere Kundinnen und Kunden bei der Senkung entsprechend begleiten. 

Wir wünschen Ihnen weiterhin gute Geschäfte mit Ihrer ING.

 

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Autor: ING Sales